Die 42. BImSchV im Vergleich zu den einschlägigen VDI-Richtlinien

Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Seit dem Inkrafttreten der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) am 19. August 2017 gab es durch die zuständigen Behörden, die Fachpresse und die Industrie- und Handelskammern eine intensive Berichterstattung, um die Betreiber über die umfangreichen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern zu unterrichteten. In diesem Artikel wird weitestgehend auf eine Zusammenfassung der 42. BImSchV verzichtet, dafür werden die wesentlichen Unterschiede zu den einschlägigen VDI-Richtlinien erläutert.

Die 42. BImSchV stützt sich weitestgehend auf die in Tabelle 1 aufgelisteten VDI-Richtlinien.

Im Wesentlichen stellt die 42. BImSchV drei Anforderungen an den Betrieb von Verduns­tungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Technische Vorgaben

Die erste Anforderung sind technische Vorgaben, wie z.B. die hydraulische Kon­struktion der Anlage, die so konstruiert sein sollte, dass Stagnation von Nutzwasser nicht erfolgt und eine Restentleerung des gesamten Systems ermöglicht wird. Probenahmestellen zur Entnahme von mikrobiologischen und chemisch-analytischen Wasserproben müssen vorgesehen sein, aber auch Maßnahmen zur Verhinderung des Tropfenauswurfes umgesetzt werden – also das Vorhandensein von Tropfenabscheidern. Hierbei gilt es anzumerken, dass die Tropfenabscheider ein zentraler hygienischer Baustein sind, verhindern sie doch, auch bei Versagen der mikrobiellen Kon­trolle, effektiv den Austrag von Aerosolen, die etwaige fakultativ pathogene Keime, wie z.B. Legionellen, enthalten können. In Bezug auf die technischen Vorgaben gibt es keine nennenswerten Unterschiede zwischen dem Gesetzgeber und den VDI-Richtlinien.

Überwachung und Maßnahmen

Anders gestaltet es sich bei der zweiten Anforderung: die Überwachung des Nutzwassers und die Definition von Maßnahmen in Abhängigkeit der mikrobiologischen Parameter allgemeine Koloniezahl und im Besonderen der Konzentration an Legionellen.

Der Parameter Pseudomonas aeruginosa findet, im Gegensatz zu den VDI-Richtlinien, für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, im Gesetzestext keine Beachtung.

Anders als die VDI-Richtlinien, die drei verschiedene Maßnahmenwerte für Legionellenkonzentrationen definieren, wird bei der 42. BImSchV zwischen zwei Prüfwerten und einem Maßnahmenwert unterschieden. In den Tabellen sind die Eskalationsstufen der VDI-Richtlinien und derer der 42. BImSchV gegenübergestellt. Während diese bei Kühltürmen deckungsgleich sind, kommt es bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern zu Differenzen beim Übergang zur nächsten Eskalationsstufe. Einen Überblick hierüber geben die Tabellen 2 und 3.

Ein entscheidender Unterschied des Maßnahmenkatalogs der 42. BImSchV gegenüber den VDI-Richtlinien für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider ist, dass bei einer Überschreitung der Eska­la­tions­stufen Prüfwert 1 und 2 unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchgeführt werden muss. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung. Während bei einer Überschreitung an Legionellen von ≥ 100 KBE/100 ml die VDI-Richtlinien auch Nachuntersuchungen fordern, wird ab der 2. Eskalationsstufe (≥ 1.000 KBE/100 ml) u.a. eine sofortige Stoßdosierung eines Biozids gefordert. Bei Konzentration an Legionellen von > 10.000 KBE/100 ml im Nutzwasser fordert der Gesetzgeber eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen auf:

a) Legionella pneumophila – Serogruppe 1,

b) Legionella pneumophila – andere Serogruppen,

c) Andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila).

In der VDI-Richtlinie 2047 Blatt 3 ist die Serotypisierung bei einer Überschreitung von > 50.000 KBE Legionellen/100 ml bereits Bestandteil des Maßnahmenkatalogs.

Im untenstehenden Schema 1 ist das Eskalationsschema für die Überschreitung der Prüfwerte und des Maßnahmenwertes graphisch dargestellt.

Die Außerbetriebnahme von Verduns­tungs­kühl­anlagen und Nassabscheidern, bei Überschreitung des Maßnahmenwertes, wurde nicht in die 42. BImSchV eingearbeitet. Anders gestaltet es sich bei den VDI-Richtlinien, hier wird dies als Option genannt.

Bezüglich des Parameters allgemeine Koloniezahl, bei dem die VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 und 3679 Blatt 1 bei einer Veränderung zum Richtwert um das 10- und 100-fache unterscheiden, überspringt die 42. BImSchV die erste Schwelle und fordert Maßnahmen erst ab dem 100-fachen. Bei Kühltürmen wird keine Untersuchung dieses Parameters gefordert, weder durch die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 3 noch durch die 42. BImSchV.

Neben den Laboruntersuchungen, die durch akkreditierte Labore ausgeführt werden müssen, gibt es auch die Verpflichtung zur Durchführung von betriebsinternen Untersuchungen. Der Gesetzgeber lässt dem Betreiber hier die Wahl zwischen chemisch-physikalischen Parametern, zum Beispiel die Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit oder der Gesamthärte, und mikrobiologischer Kenngrößen, also die Verwendung von Eintauch-Nährmedien (Dip-Slides) zur Abschätzung der allgemeinen Koloniezahl.

Die Verkürzung der Untersuchungsrhythmen bei Überschreitung der Eskalationsstufen in den VDI-Richtlinien ist analog zu den Überschreitungen der Prüfwerte und des Maßnahmenwertes der 42. BImSchV.

Dokumentation

Die dritte Anforderung der 42. BImSchV ist die Dokumentation. Als zentrales Element gibt es hier detaillierte Anforderungen an das Betriebstagebuch, welches in der Form in den VDI-Richtlinien nicht zur Sprache kommt. Gänzlich neu ist die Forderung der Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs durch akkreditierte Inspektionsstellen des Typs A oder öffentlich bestellte und ver­ei­dig­te Sachverständige. Nahezu Einstimmig­keit herrscht bei der Forderung der Er­stel­lung einer Gefährdungsbeurteilung unter hygienischen Aspekten durch eine geschulte Person. Während die VDI-Richt­linien dies im Gesamtkontext der betrieb­lichen Organisation sehen, verlangt der Ge­setz­geber das im Rahmen der In­betriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage. Es ist nicht unüblich, dass z.B. Ver­duns­tungs­kühl­anla­gen ohne Betriebsstillstand arbeiten. Hier könnte man geneigt sein, auf eine Gefährdungsbeurteilung zu verzichten. Empfehlenswert ist das nicht. Eine gut ausgearbeitete Gefährdungsbeurteilung unter hygienischen Aspekten ist ein wichtiger Bestandteil, um Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider hygienisch zu betrieben.

Zusammenfassend gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen den VDI-Richtlinien und der 42. BImSchV, die zu erhöhten Anforderungen für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern führen. Die große Übereinstimmung der VDI 2047 Blatt 3 zur 42. BImSchV ist auf ihre Erscheinung im April 2018 zurückzuführen. Insbesondere die VDI 2047 Blatt 2 befindet sich zurzeit in der Überarbeitung und dürfte an die gesetzlichen Forderungen angepasst werden.

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