Status Quo der AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die neue AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die die alte VAwS ablöst, hat drastische Auswirkungen auf sämtliche betroffene Überwachungsgemeinschaften. Hierzu zählt auch „unsere“ ÜWG – die KKA berichtete mehrfach. Nun wurde die AwSV im Bundesrat behandelt. Über den Status Quo berichten der ÜWG-Vorsitzende Karl-Heinz Thielmann und der ÜWG-Geschäftsführer Dr. Hartmut Klein.

In seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 hat der Bundesrat unter Punkt 37 die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beschlossen. Allerdings mit der Maßgabe beantragte Änderungen vorzunehmen. Was im Klartext bedeutet, die Verordnung muss überarbeitet werden, durch die einzelnen Ministerien gebracht werden (Ressortabstimmung), in Brüssel erneut notifiziert werden und kann dann im Bundestag beschlossen werden. Der aktuelle Stand ist nicht bekannt, so dass eine Terminangabe bezüglich des Inkrafttretens der Verordnung reine Spekulation ist.

Dass der Bundesrat auf Änderungen besteht, war abzusehen. Aus welchem Grunde auch immer keine Einigung bezüglich bestehender und zukünftiger JGS-Anlagen (JGS: Jauche, Gülle, Silagesickersäfte) gefunden werden konnte, erschließt sich dem Autor nicht. Gleichwohl ist verständlich, dass, wenn es eine bundeseinheitliche Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geben soll, diese auch die JGS-Anlagen regeln sollte.

16 Länder VAwS und eine AwSV

Diese nach alter Verordnungslage, sprich den 16 Länder-VAwS, regeln zu wollen, ist wohl mehr der zeitlichen Länge des Verfahrens geschuldet und dem Willen, die Verordnung auf den Weg gebracht zu haben.

Fakt ist, derzeit gelten die jeweiligen Verordnungen der Länder (VAwS-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die trotz einer Muster-VAwS keine einheitliche Regelung darstellen. Um Verordnungssicherheit zu haben, muss bis zum Inkrafttreten der AwSV, im Einzelfall anhand der Landes-VAwS, geprüft werden, welche Maßnahmen im konkreten Fall anzuwenden sind.

Es ist unmöglich, in diesem Artikel auf alle 16 Länder-VAwS im Detail einzugehen. In der Hoffnung, die Verordnung im Jahr 2015 als Rechtsgrundlage zu haben, wird im Weiteren nur auf die zukünftige AwSV eingegangen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die im Folgenden beschriebene Rechtslage noch nicht in Kraft gesetzt ist und sich noch Änderungen ergeben können.

Verschiedene Gefährdungsstufen

Bevor eine Anlage gebaut wird, muss zunächst festgestellt werden, wer diese Anlage errichten darf. In §45 ist die Fachbetriebspflicht geklärt. Unterirdische Anlagen sind in jedem Fall fachbetriebspflichtig, auch wenn nur Teile davon, zum Beispiel Rohrleitungen, unterirdisch verlegt werden. Ansonsten gilt die Fachbetriebspflicht ab der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten oder C für flüssige wassergefährdende Stoffe außerhalb von Schutzgebieten. Für diejenigen, die Heizölverbraucheranlagen installieren, gilt die Fachbetriebspflicht generell ab der Gefährdungsstufe B.

Die Gefährdungsstufen von Anlagen sind in § 39 der Verordnung geregelt und richten sich bei flüssigen wassergefährdenden Stoffen nach dem maßgeblichen Volumen (ltr.; m³) und bei gasförmigen und festen wassergefährdenden Stoffen nach der maßgeblichen Masse (kg; t).

Sollte in einer Anlage (§ 39 Absatz 10 AwSV) mit mehreren wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden, so richtet sich die Gefährdungsstufe der gesamten Anlage nach dem Stoff mit der höchsten Wassergefährdungsklasse, sofern dessen Anteil mehr als 3 % des Gesamtinhalts ausmacht. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächst niedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

Für einen Großteil der Anwendungen eines Kälte-Klimafachbetriebs sind die wassergefährdenden Stoffe Kältemittel, Öl und ggf. Kalt- oder Warmsolen. Um die Wassergefährdungsklasse der Stoffe ermitteln zu können, ist es notwendig, die Veröffentlichungen des Bundesumweltamtes zu lesen. Dort wird gemäß § 6 der AwSV die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes veröffentlicht. Derzeit sollte man die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) zu Rate ziehen, die im Jahr 2005 geändert wurde. Von fast allen unbemerkt sind die Ethylen- oder Propylenglykole in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft worden, weil die Wassergefährdungsklasse 0 gestrichen wurde. Nach zukünftiger Definition werden die Stoffe gemäß § 3 der AwSV wie folgt eingeteilt:

Nicht wassergefährdend
z.B. Wasser oder auch Bier

Allgemein wassergefährdend
z.B. Wirtschaftsdünger, tierische Ausscheidungen etc.

Wassergefährdungsklasse 1(WGK 1) Schwach wassergefährdend

Wassergefährdungsklasse 2(WGK 2) Deutlich wassergefährdend

Wassergefährdungsklasse 3(WGK 3) Stark wassergefährdend

Auch bei Kältemitteln sind diese Einstufungen gültig. CO2 und Propan sind derzeit z.B. der Gruppe „nicht wassergefährdend“ zugeordnet. R134a, R407C, R404A gehören zur WGK 1 und Ammoniak zur WGK 2. Bei Kälteanlagen ist neben den Kältemitteln aber u.a. auch das Ölinventar zu bewerten. Die Sicherheitsdatenblätter weisen für Kältemaschinenöle (Frischware) oft die WGK 1 aus, während allgemeine Mineralöle in die WGK 2 eingestuft sind. Ob im Leckagefall das ausgelaufene Kältemaschinenöl nun mit der WGK bewertet wird, die die Frischware darstellt oder als Altöl (Abfall) mit der WGK 3 zu bewerten ist, ist rechtsicher nicht geklärt. Betrachtet der Kälteanlagenbauer das Öl direkt als Altöl, geht er jedoch auf „Nummer sicher“.

Ausführung der Anlage

Nachdem für die Anlage anhand der Wassergefährdungsklassen und Füllmengen (Kältemittel, Öle, Solen, etc.) eine Gefährdungsstufe ermittelt wurde, stellt sich die Frage nach der Ausführung der Anlage. Die Grundsatzanforderungen an eine Anlage werden in § 17 AwSV, Absatz 1 beschrieben und lassen sich übergeordnet gliedern in:

Dichtheit der Anlage

Erkennen von Leckagen

Rückhaltung

Dass die Anlagen auch noch statischen, thermischen, mechanischen und chemischen Einflüssen gegenüber widerstandsfähig sein müssen, versteht sich von selbst.

Dem Kältetechniker ist nicht erst seit der neuen F-Gase-Verordnung bekannt, dass eine Anlage dicht zu sein hat. Es ist einfach technisch notwendig. Gleichwohl müssen wir für den Fall einer Leckage, bei dem ein wassergefährdender Stoff austreten kann, Vorsorge treffen.

Die zukünftigen Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen bestimmter Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung geregelt. Im § 35 sind beispielweise Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen beschrieben.

 

(Zukünftige) AwSV § 35
Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterir­disch nur einwandig ausgeführt werden, wenn
1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
3. als Wärmeträgermedium einer der folgenden Stoffe oder Gemische verwendet wird:

a) nicht wassergefährdende Stoffe oder

b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglykol sind.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 keine Anwendung.

 

(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn
1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und Alarm ausgelöst wird,
2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
b) Gemische der Wassergefährdungsklasse
1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglykol sind, und
3. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

Anlagen im Freien sind immer Niederschlägen ausgesetzt und da sollte man den § 19 der AwSV noch lesen, in dem eine Ableitung des Niederschlagswassers in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal gefordert wird. Im Ergebnis will man, dass das ggf. kontaminierte Niederschlagswasser in einer Abwasserreinigungsanlage landet und dort verarbeitet wird.

§ 19  Anforderungen an die Entwässerung

(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglykol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

Verbleiben noch Rohrleitungen, die im § 21 der AwSV beschrieben sind.

Unterirdische Rohrleitungen sind doppelwandig mit einem Leckanzeigegerät auszuführen und in einem Kanal zu verlegen. Lösbare Verbindungen und Armaturen sind nur in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrollschächten erlaubt.

Bei Kälteträgerflüssigkeiten ist die Verordnung gemäß § 21 Absatz 2 AwSV anzuwenden.

§ 21 Absatz 3 der Verordnung geht auf Rohrleitungen für Wärmeträgerflüssigkeiten ein:

(3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem Gemisch aus Wasser und Glykol betrieben werden sowie auf Rohrleitungen für Flüssigdünger innerhalb von Gewächshäusern oder zwischen Gewächshäusern und Flüssigdüngerbehältern sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, auf Rohrleitungen von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(Anmerkung: Für Flüssigdüngerleitungen und Rohrleitungen von Biogasanlagen gibt es einen Änderungsantrag des Bundesrates)

Dies bedeutet, dass Rohrleitungen von Heiz- und Kühlanlagen sowie Sprinkleranlagen innerhalb von Gebäuden keine Rückhalteeinrichtungen benötigen. Bei Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden ist der § 21 Absatz 1 anzuwenden. Auch dort kann unter bestimmten Voraussetzungen (keine besondere Schutzbedürftigkeit des Untergrundes) auf eine Rückhalteeinrichtung verzichtet werden.

In § 38 Absatz 1 ist für Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen keine Rückhalteeinrichtung vorgesehen. Gasförmig ist ein Stoff, wenn er bei 1013 hPa gasförmig ist oder bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 3000 hPA hat. (§ 2 Absatz 5 AwSV).

Zum Schluss sei noch auf § 1 Absatz 3 der Verordnung verwiesen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf oberirdische Anlagen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen. Wichtig ist der Zusatz: Wenn diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten installiert werden. Innerhalb von Schutzgebieten oder ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten gilt diese Verordnung uneingeschränkt.

Als Konsequenz aus dieser Verordnung, so sie denn so bleibt, ist für oberirdische Direktverdampfungsanlagen außerhalb von Schutzgebieten keine Rückhalteeinrichtung erforderlich. Für Niederschlagswasser bei Kälteanlagen wird eine sichere Entwässerung in einen Schmutzwasserkanal erforderlich werden.

Gewässerschutz ist und bleibt wichtig

Gewässerschutz ist nicht begrenzt auf das Wasserhaushaltsgesetz, die AwSV-Länderwassergesetze, Umweltschadensgesetz oder sonstige Verordnungen und Gesetze. Gewässerschutz ist bereits seit langem im Strafrecht (StGB § 324) verankert. Insofern gilt es, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die für uns alle wichtige Ressource Wasser angemessen zu schützen. Auch wenn die Weltbevölkerung weltweit zunimmt, die Ressource Wasser bleibt konstant. Grund genug, sorgsam damit umzugehen.

Wir empfehlen jedem der eine Anlage errichtet, wartet, repariert oder reinigt, sich mit den geltenden Regelwerken (Gesetze, Verordnungen, techn. Regeln) vor Ausführung seiner Tätigkeiten zu befassen. Wir können keine Haftung für Äußerungen zu einer Verordnung übernehmen, die nicht rechtswirksam ist. Die behördliche Interpretation einer Verordnung obliegt den Organen der Länder.

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