Bauvertragsrecht und Mängelhaftung

Der BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (www.btga.de) hat Mitte November 2015 dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV; www.bmjv.de) seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung übermittelt.

Darin fordert der BTGA zunächst, die beiden Themenkomplexe voneinander zu trennen: Die Vorschriften zur kaufrechtlichen Mängelhaftung müssen schnellstmöglich geändert werden – bei der Reform des Bauvertragsrechts besteht eine entsprechende Dringlichkeit hingegen nicht.

Im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung begrüßt der BTGA die beabsichtigten Erleichterungen im Gewährleistungsrecht: Es ist richtig und sinnvoll, dass ausführende Unternehmen nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder der Hersteller zu verantworten haben. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass davon nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann.

Problematisch erscheint auch das Wahlrecht des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung: Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der Verkäufer wählen kann, ob er die Kosten für den Austausch eines mangelhaften Produkts übernimmt oder ob er selbst den Aus- und Einbau vornimmt. Für den Kunden bedeutet das, dass jemand für ihn tätig werden kann, den er nicht kennt und den er nicht selbst ausgesucht hat.

Der BTGA lehnt ab, dass im Bauvertragsrecht ein Anordnungsrecht des Bestellers für die Bauzeit verankert werden soll. Dies wäre ein gravierender Eingriff in die unternehmerische Freiheit. An anderer Stelle schlägt der BTGA vor, § 640 des BGB um einen weiteren eigenständigen Absatz zur Teilabnahme zu ergänzen – entsprechend § 12 Abs. 2 VOB/B.

Die Stellungnahme des BTGA finden Sie hier.

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