Die neue AwSV ist
beschlossene Sache

ÜWG-Mitgliederversammlung in Bonn

Seit 2011 schwebt die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wie ein Damoklesschwert über unserer Branche und sie war seitdem wichtigster Tagesordnungspunkt auf allen Mitgliederversammlungen der ÜWG (Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik). Nach fast sechs Jahren wurde die AwSV jetzt verabschiedet – mit wichtigen Veränderungen für Betreiber, Anlagenbauer und auch für die ÜWG, wie auf der ÜWG-Mitgliederversammlung am 16. Mai 2017 in Bonn zu erfahren war.

Nachdem sich der Bundesrat viele Jahre Zeit gelassen hatte, ging es zum Schluss dann plötzlich sehr schnell. Nach der Verabschiedung der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) durch den Bundesrat am 31. März 2017 erfolgte bereits zum 21. April 2017 die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Seit 1. August 2017 ist die Verordnung damit vollumfänglich anzuwenden.  Mit dieser neuen bundeseinheitlichen Verordnung über den anlagenbezogenen Gewässerschutz, die gleichzeitig die 16 entsprechenden Verordnungen der Bundesländer ersetzt, wird sich einiges im Anlagenbau ändern und dies betrifft auch die Kältebranche.

Welche Auswirkungen die AwSV konkret für die Kältebranche hat, erklärt Dr. Hartmut Klein, der Geschäftsführer der ÜWG (www.üwg.de), im Interview mit der KKA:

KKA: Sehr geehrter Herr Klein, haben Sie 2011, als Sie das erste Mal die ÜWG-Mitglieder über die neue AwSV informiert haben, gedacht, dass es so lange dauern würde, bis die Verordnung in Kraft treten wird? Und welches Gefühl überwiegt jetzt bei Ihnen, wenn Sie diese unendliche Geschichte und die Inhalte der Verordnung betrachten? Ärger, Erleichterung, Erstaunen?

Dr. Klein:  In erster Linie Erleichterung. Zum einen stellte der nicht enden wollende Prozess und die dadurch erforderlichen stetigen Prüfungen und Kommentierungen neuer Entwürfe für die ÜWG einen nicht unerheblichen Aufwand dar, der nun abgeschlossen ist, und zum anderen liegt nun ein bundesweit einheitlicher Rahmen für den anlagenbezogenen Gewässerschutz vor, welcher die bisherigen unterschiedlichen Ausführungsstandards in den einzelnen Bundesländern vereinheitlicht. Das dabei nicht alle unsere Einwände beim Verordnungsgeber Gehör gefunden haben, ist ärgerlich, aber sicherlich dem Sachverhalt geschuldet, dass die neue AwSV ja den Gefährdungsrisiken aller Anlagenarten und Branchen gerecht werden muss und Sonderwege bzw. Erleichterungen für einzelne spezielle Branchen nur sehr schwierig zu verhandeln sind.

KKA: Über die Hintergründe der AwSV haben wir in der KKA ja schon mehrfach berichtet. Das muss an dieser Stelle nicht noch einmal alles wiederholt werden. Wer sich hier genauer informieren möchte, sei auf das Online-Archiv der KKA (www.kka-online.info) verwiesen. Aber was sind nun die wichtigsten Inhalte und die konkreten Auswirkungen für die Kältebranche?

Dr. Klein: Das Wichtigste ist die Einführung der WHG-Fachbetriebspflicht für Arbeiten an unterirdischen oder erdberührten und nicht vollständig einsehbaren Anlagenteilen und dies unabhängig von Aggregatzustand oder Füllmenge. D.h. auch kältemittelführende Leitungen mit geringer Füllmenge sind hiervon betroffen. Für Anlagen, die im Gegensatz dazu keine unterirdischen Anlagenteile besitzen und zudem auch nicht in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten betrieben werden, wurde eine Bagatellgrenze von 220 ltr. für flüssige bzw. 200 kg für gasförmige oder feste wassergefährdende Stoffe eingeführt. Es gibt hierbei übrigens keinen Unterschied zwischen Alt- und Neuanlagen. Einen Bestandschutz gibt es nicht. Insgesamt führt dies zu einer deutlichen Ausweitung der wiederkehrenden Prüfpflicht bei Anlagen.

KKA: Was kommt nun auf die WHG-Fachbetriebe an Neuerungen zu?

Dr. Klein: In Bezug auf die erweiterten Anforderungen an WHG-Fachbetriebe sind insbesondere der erhöhte Aufwand bei Mitarbeiterschulungen und die erweiterten Inhalte der Fachbetriebsüberwachung zu nennen. Hiernach müssen zukünftig die betrieblich verantwortlichen Personen nach WHG alle zwei Jahre eine WHG-Sachkundeschulung nachweisen. Darüber hinaus muss auch das tätige Personal die regelmäßige Teilnahme an Schulungen (insbesondere Herstellerschulungen) nachweisen. Bei der Fachbetriebsüberwachung stehen neben den bisherigen Prüfgegenständen verstärkt die betriebliche Ausstattung, die Kommunikation zwischen Fachbetrieb und Überwachungsorganisation sowie die Überprüfung der Ergebnisse der praktischen Arbeit im Vordergrund. Nach §64 AwSV ist der WHG-Fachbetrieb zukünftig des Weiteren verpflichtet, unaufgefordert den WHG-Fachbetriebsstatus gegenüber dem Betreiber nachzuweisen, wenn dieser ihn mit einer fachbetriebspflichtigen Tätigkeit beauftragt.

KKA: Muss sich die ÜWG selbst auch anders aufstellen als bisher?

Dr. Klein: Die ÜWG, die sich aus den ihr angeschlossenen Fachbetrieben der Kältebranche zusammensetzt, hat sich ebenfalls neuen Anforderungen zu stellen. Zum einen sind Satzungswerk, Überwachungsordnung und die Qualitätssicherung zu überarbeiten, zum anderen müssen für die Branche geeignete und praxistaugliche Methoden entwickelt werden, um die strengeren Regeln für die Fachbetriebsüberwachung einhalten zu können und dies ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Fachbetriebe zu erzeugen. Die ÜWG hat die erforderlichen Arbeiten hierzu abgeschlossen und bereits der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.

Mit der brancheneigenen Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. haben die Fachbetriebe dann auch in Zukunft die Möglichkeit, sich innerhalb ihrer Branche zum WHG-Fachbetrieb zu qualifizieren und überwachen zu lassen. Die ÜWG-Überwachungsordnung, die ÜWG-Sachkundeschulungen und auch die ÜWG-Fachbetriebsprüfungen sind speziell auf die Kältebranche ausgelegt und ermöglichen damit eine für beide Seiten effiziente Zusammenarbeit.

KKA: Was sind nun die nächsten Schritte für die ÜWG und die Fachbetriebe, bzw. solche, die es noch werden wollen?

Dr. Klein: Da davon auszugehen ist, dass mit der neuen AwSV ab 1. August 2017 auch die Nachfrage nach Kälteanlagenbaubetrieben mit WHG-Fachbetriebszertifikat steigen wird, werden wir insbesondere in den Sommermonaten unser Schulungsangebot intensivieren.

Für Betriebe, die noch nicht über den WHG-Fachbetriebsstatus verfügen, gilt es nun zu prüfen, inwieweit sie fachbetriebspflichtige Tätigkeiten nach AwSV ausführen. Ist dies der Fall (z.B. bei unterirdischen Anlagenteilen) sollten sie ihre betrieblichen Randbedingungen hinsichtlich der erforderlichen Zertifizierung überprüfen. Beabsichtigt der Betrieb das WHG-Fachbetriebszertifikat über einen Beitritt zur Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. zu realisieren, kann er bereits im Vorfeld mit der ÜWG Kontakt aufnehmen, um den Umfang der erforderlichen Nachweise abzustimmen und dadurch unnötige Doppelarbeit oder Zeitverlust zu vermeiden.

Weitere Informationen erhalten alle Interessierten über die ÜWG-Geschäftsstelle in Bonn:

(Tel.: 0228/9090690, , www.üwg.de).


Die AwSV bestimmte maßgeblich die Diskussion auf der ÜWG-Mitgliederversammlung. Die üblichen Vereinsformalitäten wurden natürlich trotzdem behandelt. Dazu zählten folgende Punkte:

Die Haushaltspläne für 2016 und 2017 wurden einstimmig beschlossen – finanziell befindet sich die ÜWG in sicherem Fahrwasser. Durch den aufgrund der AwSV zu erwartenden wachsenden Schulungsbedarf wird im Haushalt allerdings sowohl auf Einnahmen- als auch auf Ausgabenseite ein höherer Betrag eingeplant.

Vorstand und Geschäftsführung wurden einstimmig entlastet.

Die ebenfalls einstimmig verlaufenden Wahlen zum Vorstand und Überwachungsausschuss ergaben keine personellen Änderungen.

Durch die neue AwSV musste die Satzung geändert werden. Die Änderungen wurden ohne Gegenstimme beschlossen.

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