Familiäre Mitarbeit im Betrieb

Was Handwerksbetriebe hierbei beachten müssen

Die Mehrzahl der Kälte-/Klimafachfirmen sind inhabergeführte Familienbetriebe. Familienangehörige arbeiten häufig mit, der Ehepartner, die Kinder, oftmals die ältere Generation. Der folgende Beitrag zeigt die steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Implikationen auf und entwickelt Lösungen zur Kostenminimierung, bei gleichzeitiger Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Ausgestaltung der
Arbeitsverhältnisse

Hilft ein Angehöriger in einem Familienbetrieb nur gelegentlich aus, liegt eine sog. familienhafte Mitarbeit vor, vor allem wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung gering ausfällt oder ganz entfällt.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht dagegen, wenn der mitarbeitende Familienangehörige im Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei bei Verwandten dieses Recht abgeschwächt sein kann, das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Arbeit darstellt und über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen wird.

Inhaber von Handwerksbetrieben müssen das korrekte Arbeitsverhältnis auswählen, wobei nicht selten schleichende, unmerkliche Übergänge erfolgen, ohne dass das Arbeitsverhältnis angepasst wird. Wird eine familienhafte Mitarbeit angesetzt, besteht aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, drohen Nachzahlungen in die Sozialversicherungen. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angegeben und liegt eine familienhafte Mitarbeit vor, verfallen die Ansprüche in der Sozialversicherung, wovon vor allem Rentenansprüche, möglicherweise auch Arbeitslosengeld, betroffen sind. Bei Unsicherheiten kann die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung angefragt werden.

In eingeschränktem Umfang bestehen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Lohnhöhe des Angehörigen, welche bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des Ehepartners aufgrund der Sozialversicherungsbeträge meistens am unteren Rand der Möglichkeiten festgelegt wird. Ein relativ hoher erfolgsabhängiger Lohnbestandteil kann die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerkers ein wenig „puffern“ und reduziert aufgrund der Progression der Steuertarife die Belastung über die Jahre.

Werden Familienangehörigen steuerlich getrennt veranlagt, ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Wenn man exemplarisch von einem Spitzensteuersatz von 42 % des Inhabers ausgeht, vermindert sich dessen Steuerlast entsprechend um 0,42 EUR je ausgezahltem EUR Entgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 40 % der Lohnleistungen machen jedoch einen möglichen Vorteil aus Sicht der Gesamtbelastung der Familie zunichte, selbst wenn der mitarbeitende Angehörige ein steuerfreies Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.744 EUR bezieht. Damit stellt sich die Frage, welchen Nutzen bzw. welche Priorität dem Erwerb entsprechender Ansprüche in der Sozialversicherung eingeräumt wird. Sicherlich erhört sich die finanzielle Sicherheit des Angehörigen, die Unabhängigkeit, von der Entwicklung des Betriebes, wenn in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Ansprüche erworben werden.

Unter bestimmten Umständen ist auch eine freiberufliche Tätigkeit für den Betrieb möglich, womit sowohl Zahlungen an, als auch Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung entfallen. Da es sich um sog. „Katalogtätigkeiten“ handelt, ist vor einer Deklarierung als freiberufliche Tätigkeit eine Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten fällt es oft leichter, Angehörige zu entlassen bzw. sie in Kurzarbeit zu schicken als familienfremde Mitarbeiter. Bei zeitweisem Bezug von Arbeitslosengeld ist der sogenannte Progressionsvorbehalt zu beachten, wenn in einem Kalenderjahr Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld bezogen werden. Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, weiteres Einkommen allerdings nicht, wobei dieses auf dem Arbeitslosengeld aufsetzt und aufgrund des progressiven Tarifs der Einkommenssteuer Nachzahlungen anfallen.

Kurzfristige Beschäftigung

Nicht selten helfen Angehörige aus, wenn es im sprichwörtlichen Sinne „brennt“, plötzlicher Arbeitsaufwand entsteht, wenn beispielsweise ungeplante Aufträge hereinkommen, Reparaturen erforderlich sind oder Mitarbeiter ausfallen. Angehörige, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, sind zeitlich flexibel und verfügen häufig über notwendiges Wissen und Erfahrung, um kurzfristig auszuhelfen zu können. Für Viele ist es eine Selbstverständlichkeit zu helfen, wenn man gebraucht wird, dabei ist eine „offizielle“ Beschäftigung steuerlich meist vorteilhaft.

Eine sog. kurzfristige Beschäftigung ist auf 70 Arbeitstage oder drei Monate jährlich begrenzt, wobei erstere Angabe dann relevant ist, wenn die Tätigkeit nicht fünf Tage je Woche ausgeübt wird. Weitere Vorausetzungen sind, dass die Tätigkeit nur gelegentlich anfällt, nicht zusammenhängend über 18 Arbeitstage ausgeführt wird und der tägliche Arbeitslohn nicht 72 € und durchschnittlich 12 € je Arbeitsstunde überschreitet. Damit kann ein maximales Einkommen von jährlich 6.720 EUR erzielt werden. Diese Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.

Der Inhaber kann den Lohn pauschal mit 25 % versteuern, Lohnsteuerdaten werden nicht ans Finanzamt übermittelt. Entsprechend kann auch die Vorgängergeneration, die evtl. über erhebliches Einkommen, bspw. Vermietung oder Rentenversicherungen, verfügt, eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Damit hängt die Steuerersparnis von dem Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers ab. Geht man vom Spitzensteuersatz, ohne Reichensteuer, von 42 % aus, sinkt die Gesamtsteuerlast um 17 %, respektive 1.142 EUR, wenn die angeführten Grenzen vollständig ausgeschöpft werden, wobei dieser Wert für jeden kurzfristig beschäftigten Angehörigen gilt und damit entsprechend ansteigen kann.

Die pauschale Lohnsteuer kann vom Angehörigen nicht im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erfolgt keine andere Beschäftigung bzw. liegt kein weiteres, steuerpflichtiges Einkommen vor, ist der Grundfreibetrag zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschalbetrag so hoch, dass der pauschale Steuersatz von 25 % nicht erreicht wird. Dann kann der Arbeitnehmer, bspw. ein Kind, dass sich noch in der Ausbildung befindet, die Einkommensteuer selbst tragen, womit bei Unterschreitung des Grundfreibetrages die Besteuerung vollständig entfällt. Dennoch mindern die max. 6.720 EUR unverändert das steuerpflichtige Einkommen des Handwerkers, womit beim angesetzten Steuersatz von 42 % jährlich 2.822 EUR Steuern entfallen.

Minijob

Bei einer regelmäßigen Beschäftigung über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus und bis zu einem Arbeitsentgelt von 450 EUR im Monat wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorteilhafter sein als ein normales Arbeitsverhältnis. Die Belastung erfolgt unabhängig von anderen Einkommensarten pauschal. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 2 %, die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ca. 30 %. Dieses Einkommen mindert den Gewinn und damit die Steuerlast des Inhabers. Damit liegt die Entscheidungsgrenze bei ca. 30 % Steuerlast des Steuerpflichtigen, wobei wiederum der Grenzsteuersatz zur Anwendung gelangt, der bei wirtschaftlich erfolgreichen Fachbetrieben höher liegen dürfte.

Wird bspw. die gemeinschaftlich vereinnahmte Ehefrau tätig und beträgt der Grenzsteuersatz des Inhabers bzw. des Inhaberehepaares 42 %, werden 12 % eingespart, bei 5.400 EUR somit 648 EUR weniger an Steuern entrichtet.

Fazit

Kein Kälteanlagenbauer und auch kein Angehöriger wird durch die steueroptimierte Zusammenarbeit reich, dennoch kann das Nettoeinkommen jährlich durchaus um eine vierstellige Eurosumme erhöht werden, wenn nur ein Angehöriger beschäftigt wird. Mit der Einbeziehung weiterer Angehöriger können durchaus fünfstellige Eurosummen an Steuerzahlungen eingespart werden, netto wohlbemerkt.

Dabei gilt es allerdings darauf zu achten, die Realität steuerlich abzubilden, nicht aber völlig konstruierte Sachverhalte dem Fiskus bzw. den Sozialversicherungsträgern „verkaufen“ zu wollen.

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