Gesundheit spart Steuern

Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

Aufwendungen für Gesundheitsförderung (GF) von Mitarbeitern müssen von diesen als geldwerter Vorteil beim Finanzamt angeben werden. Damit werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Als Arbeitgeber mögen Sie der Ansicht sein, bestimmte für die Arbeitnehmer erbrachte Leistungen auf dem Gesundheitssektor seien lohnsteuerlich unbeachtlich; die Finanzverwaltung vermutet aber ganz überwiegend hinter solchen Maßnahmen versteckten Arbeitslohn. Das bedeutete für Sie als Arbeitgeber nicht selten, dass der Betriebsprüfer Ihr gut gemeintes Gesundheitsmanagement als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt einstuft und oft erst nach Jahren erhebliche Nachzahlungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung anfallen.

Inzwischen hat der Staat die Bedeutung einer betrieblichen GF erkannt und für Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz geschaffen, ihren Mitarbeitern Leistungen anzubieten, die ihren Gesundheitszustand verbessern. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde rückwirkend ab 2008 ein neuer Steuerbefreiungstatbestand zur Gesundheitsförderung im Einkommensteuergesetz aufgenommen. Danach wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit „unbürokratisch steuerlich unterstützt“, und zwar sind Investitionen auf diesem Gebiet bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn getätigt werden. Dem Gesetzgeber schweben Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, Ernährung und Bewegung vor, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung bestimmten Anforderungen entsprechen.

Unter die Steuerfreiheit fallen alle Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Ihre mitarbeitende Ehefrau bzw. Lebensgefährtin, Mini-Jobber und Gesellschafter/Geschäftsführer. Freiberufler, die Mitarbeiter beschäftigen, (Beispiel: Ein freier Journalist hat seine Ehefrau für Recherche und Schreibarbeiten auf 450-€-Basis angestellt) wie auch Inhaber von Handwerksbetrieben kommen selbst nicht in den Genuss der Steuerfreiheit, wohl aber ihre Mitarbeiter.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Bei Kleinbetrieben ist hier in erster Linie an externe Veranstalter zu denken. Als Arbeitgeber müssen Sie das Geld dafür nicht einmal selbst überweisen. Auch Barleistungen bzw. Zuschüsse, die Ihre Mitarbeiter dann auf eigene Rechnung für begünstigte Maßnahmen verwenden, sind steuerbefreit.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben einen Maßnahmenkatalog erarbeitet, der die Kriterien des Gesetzgebers umsetzt. Dieser Leitfaden beinhaltet zum einen Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (Primärprävention), zum anderen solche zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Zur Primärprävention zählen:

Bewegungsgewohnheiten (z.B. Bewegungsmangel reduzieren, verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),

Ernährung (z.B. Vermeidung von Mangel- und Fehlernährungen, Verringerung und Vorbeugung von Übergewicht),

Stressbewältigung und Entspannung (z.B. Förderung individueller Kompetenzen zur Verarbeitung von Belastungen und Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken) und

Vermeidung von Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit und Vermeidung von Alkohol).

Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst:

Arbeitsbedingte körperliche Belastungen (z.B. Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),

gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,

psychosoziale Belastung, Stress (z.B. Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),

Suchtmittelkonsum (z.B. rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Nicht gefördert werden die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Auch Leistungen, die auf einen vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden, sind nicht steuerfrei.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren

Ihre Bürokraft (ledig, Arbeitslohn 2500 € im Monat) erbittet eine Gehaltserhöhung von 40 €/mtl. Da sie unter Rückenproblemen leidet, besucht sie Rückenkurse, deren Gebühren jährlich 500 € betragen. Wenn Sie als Arbeitgeber diese Kursgebühren übernehmen, anstatt ihr die Gehaltserhöhung zu gewähren, profitieren beide Seiten.

Sie können die 500 € pro angestellte Person als Betriebskosten geltend machen, was zu einer Steuerersparnis führt.

Durch betriebliches Gesundheitsmanagement lassen sich Belastungen von Mitarbeitern verringern und ihr Gesundheitszustand verbessern. Damit nehmen Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit zu. Sie als Arbeitgeber können den Krankenstand senken und Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Zwar können Sie die eigene Gesundheit nicht mithilfe der Steuer fördern; Sie sollten aber versuchen, Aufwendungen für Gesundheitsförderung (z.B. Abnehm- oder Suchtmittelkurse, vorbeugende Maßnahmen, rückengerechte Sitze und Stühle, Gesundheitssessel, orthopädische Hilfen, ergonomische Büromöbel u.Ä.) über die Krankenkasse bezuschusst oder erstattet zu bekommen.

Wenn Sie den Freibetrag überschreiten

Bei Überschreitung des jährlichen Höchstbetrags von 500 € wird, und zwar sehr „pingelig“, geprüft, ob es sich beim übersteigenden Betrag nicht um eine zu Arbeitslohn führende Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Ist der Nachweis erbracht, bleiben die gesamten Aufwendungen steuerfrei.

Wer hilft bei Zweifelsfragen?

Nicht immer lassen sich alle Zweifel zerstreuen, ob eine bestimmte Maßnahme von der Steuerbefreiung gedeckt ist. Ansprechpartner sind hier in erster Linie die Gesundheitsberater der Krankenkassen.

Sind Sie zur Umsatzsteuer verpflichtet?

Die Steuerbefreiung erstreckt sich lediglich auf die Lohnsteuer, nicht aber auf die Umsatzsteuer. Ob bestimmte Maßnahmen zur GF umsatzsteuerpflichtig sind, ist besonders dann zu prüfen, wenn Sie ohne einen Zuschuss von dritter Seite Sachleistungen an Mitarbeiter erbringen oder wenn Ihre Aufwendungen von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Ist eine Rechnung für ein außerbetrieblich durchgeführtes Gesundheitsprogramm auf den Namen Ihres Unternehmens ausgestellt, so sind Sie als Arbeitgeber, der nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig erbringen Sie mit dem Angebot des externen Gesundheitsprogramms eine Leistung gegenüber Ihren Arbeitnehmern. Deshalb ist die Leistung des externen Anbieters umsatzsteuerrechtlich als Ihre Leistung anzusehen.

Fazit

Bei Barleistungen zur GF sollten Sie als Arbeitgeber im Vorhinein alle Modalitäten der Maßnahme mit dem Mitarbeiter klären und dokumentieren. Sie müssen nachweisen, dass die Maßnahme förderfähig ist und der Arbeitnehmer die Mittel hierfür verwendet.

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