Verschenken Sie kein Geld ans Finanzamt

Zehn häufig vergessene Betriebsausgaben

Gehören Sie auch zu den Unternehmern, die die Möglichkeiten, Betriebsausgaben von der Steuer abzuziehen, nicht konsequent nutzen? Im Folgenden erfahren Sie mehr über zehn häufig vergessene Betriebsausgaben, die Sie bei Ihrem Steuerberater ansprechen sollten.

1. Fahrtkosten und gemischt veranlasste Reisekosten: Geben Sie alle Reisekosten als Betriebsausgaben in Ihrer Bilanz bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnung an? Bedenken Sie, dass sich Reisekosten im Wesentlichen aus folgenden Positionen zusammensetzen:

Fahrtkosten für Fahrten zu Kunden, Messen, Schulungen oder Geschäftsanbahnungen,

Übernachtungen, d.h. tatsächliche Hotelkosten,

Reisenebenkosten, z.B. für Telefongespräche, Parkgebühren, Gepäckgebühren u.Ä.,

gemischt veranlasste Reisen, bei denen Sie eine beruflich veranlasste Reise um einige Urlaubstage verlängern, können Sie immer dann in Bezug auf den beruflichen Teil steuerlich geltend machen, wenn sich dieser Anteil klar trennen lässt und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Tipp: Zeichnen Sie auf, wann und wie lange Sie Ihre Zeit beruflich verbracht haben und legen Sie das Tagungsprogramm bei.

2. Häuslicher Arbeitsplatz: Ihr häusliches Arbeitszimmer muss steuerlich anerkannt werden, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Probleme können daraus entstehen, dass der Arbeitsplatz geeignet sein muss. Jeder Einzelfall wird genau geprüft.

3. Ihr heimischer PC lässt sich dann steuerlich geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ihn auch beruflich nutzen. Wenn Ihnen der Nachweis nicht oder nicht überzeugend gelingt, können Sie immerhin erreichen, dass das Finanzamt von einer hälftigen Aufteilung ausgeht.

4. Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar, und zwar:

bei Handwerkerrechnungen nur die reine Arbeitsleistung mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 1200 € pro Jahr,

bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungen (Haushaltshilfen, Betreuungs- und Pflegepersonal) mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 4000 € pro Jahr,

bei Minijobs im Haushalt mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € pro Jahr.

5. Arbeitskleidung steuerlich geltend zu machen, ist eine Wissenschaft für sich. Der Begriff „Arbeitskleidung“ ist im Steuerrecht sehr eng definiert. In jedem Fall verlangt das Finanzamt vor der Anerkennung Ihrer Ansprüche eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, aus der hervorgeht, dass Ihre Mitarbeiter zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine spezielle Kleidung benötigen. Hier lohnt es sich beharrlich zu sein und zu kämpfen.

Kostet das von Ihnen angeschaffte Kleidungsstück weniger als 487,90 €, können Sie den Betrag in voller Höhe absetzen. Hat es (inklusive Mehrwertsteuer) mehr gekostet, müssen Sie den Betrag abschreiben, d.h. über mehrere Jahre verteilt in Ihrer Steuererklärung angeben.

Wenn Sie auch die Wäsche der Kleidung übernehmen, müssen Sie die Quittungen der Wäscherei beibringen, wenn die Kleidung bei Ihnen gewaschen wird, gibt es dafür eine Steuerpauschale.

6. Mit der eigenen Ferienwohnung oder dem Ferienhaus können Sie gleichfalls Steuern sparen. Die Grundvoraussetzung einer steuerlichen Berücksichtigung ist, dass Sie mit diese Immobilie Gewinne erzielen, d.h. sie in Gewinnabsicht vermieten. Alles, was Sie in diesem Zusammenhang investieren, können Sie steuerlich geltend machen.

Merke: Versteuern müssen Sie nur den erzielten Gewinn.

7. Sogar Ihr Netzwerk können Sie sich vom Fiskus teilfinanzieren lassen, denn diese Art der Kommunikation ist längst kein privates Vergnügen mehr, sondern fast schon berufliche Pflicht. Nicht selten können Sie neue Kunden über soziale Netzwerke finden und bestehende Geschäftsverhältnisse enger gestalten.

Grundsätzlich können Sie die Mitgliedsbeiträge für solche Plattformen absetzen, wenn Ihr Profil bzw. Ihre Präsentation eindeutig beruflich vorrangig ist.

Tipp: Heften Sie eine Kopie Ihres Netzwerksauftritts zu den steuerlichen Unterlagen.

8. Beschädigung oder Verlust von Privatgegenständen: Wenn private Gegenstände während der Arbeitszeit beschädigt oder gestohlen werden oder aus beruflichen Gründe verloren gehen, sollten Sie versuchen, den Schaden mit dem Finanzamt zu teilen. Voraussetzungen:

der beschädigte oder gestohlene Gegenstand ist ein Arbeitsmittel,

der Schaden ist durch einen konkreten Vorfall im beruflichen Bereich eingetreten oder infolge eines Arbeitsunfalls und

wird Ihr beruflich genutzter PKW beschädigt oder gestohlen, gelten für die steuerliche Anerkennung eine Fülle weiterer Voraussetzungen, aber: Geben Sie nicht auf! Es kann sich lohnen.

9. Möbel absetzen: Warum müssen in Ihrem Büro unbedingt teure, neue Möbel stehen? Auch alte Möbel aus Ihrem Privatbereich oder gekaufte gebrauchte Möbelstücke können attraktiv aussehen. Steuerlich behandeln Sie solche alten Schätzchen oder Schnäppchen genauso wie andere Gebrauchtmöbel, d.h. Sie schätzen die Rest­lebensdauer und schreiben sie ab.

10. Geschäftswagen vom Lebenspartner mieten: Lohnt sich für Sie kein Firmenwagen, weil Sie geschäftlich kaum unterwegs sind? Dann könnten Sie den Geschäftswagen abschaffen und das Auto Ihres Lebenspartners oder eines Familienmitglieds mieten.

Voraussetzung: Sie vereinbaren schriftlich (!) eine angemessene Kilometerpauschale (z.B. 50 Cent) und Miete (z.B. 500 € für 1000 gefahrene km). Diese Beträge können Sie dann in voller Höhe steuermindernd absetzen.

Schlusswort: Nirgendwo wird aus Unwissen, Unachtsamkeit und Unsicherheit mehr Geld verschenkt, als im Umgang mit dem Finanzamt. Wenn Sie nicht auch zu den „Schenkern“ gehören möchten, machen Sie sich schlau und bleiben Sie beharrlich.

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