Entwurf zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Der jetzt vorliegende Verordnungsentwurf ist auf eine Fortschreibung der im vergangenen Jahr erlassenen Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) gerichtet. Die ChemSanktionsV enthält Straf- und Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- und EU-Verordnungen und ist auf eine regelmäßige Aktualisierung entsprechend der Entwicklung des einschlägigen Unionsrechts hin angelegt. Aktuell wird die ChemSanktionsV auch hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich unter anderem aus der Ablösung der EG-F-Gas-Verordnung Nr. 842/2006 durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
 
Wer allerdings darauf gehofft hatte, dass jetzt auch bereits entsprechende Sanktionsregelungen hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 11 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 5 der neuen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 getroffen werden, muss enttäuscht bzw. vertröstet werden. Die genannten Bestimmungen tragen den Forderungen des Fachbereichs Handwerk im Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW) – vertreten durch den Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) – Rechnung, dass Kältemittel künftig nur noch an Personen verkauft werden darf, die die notwendige Sachkunde für den Umgang mit Kältemittel nachweisen können und dass mit Kältemittel vorbefüllte Split-Klima-Geräte künftig nur noch dann (etwa in Baumärkten) verkauft werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen ausschließlich durch zertifizierte Fachleute installiert werden. Ohne entsprechende Sanktionsvorschriften erweisen sich diese wohlgemeinten Regelungen allerdings derzeit als reiner „Papiertiger“.
 
Auch im jetzt vorgelegten Verordnungsentwurf sind für die genannten Regelungen keine Sanktionen vorgesehen. Der Entwurf der Sanktionsverordnung liefert für diese Vorgehensweise des Gesetzgebers die Begründung gleich mit:
 
„… Abschnitt 10 regelt in den §§ 17 und 18 die Sanktionsbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen die neue EU-F-Gas-Verordnung Nr. 517/2014, die seit dem 1.1.2015 gilt, sowie auf ihrer Grundlage fortgeltender Kommissionsverordnungen. Die Sanktionsbewehrung von Vorschriften der EU-F-Gas-Verordnung. die eine Zertifizierung von Unternehmen oder Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, fordern, kann nicht in der Chemikalien-Sanktionsverordnung erfolgen. Die Verordnung enthält nämlich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Zertifikate sowie des Verfahrens für deren Erwerb selbst keine konkreten inhaltlichen Vorgaben, sondern an die Mitgliedstaaten adressierte Regelungsaufträge. Es ist beabsichtigt, die konkreten Regelungsaufträge im Rahmen der nationalen ChemKlimaSchutzV umzusetzen und dort auch die entsprechenden Sanktionsbewehrungen vorzunehmen. …“
 
So wird man weiter abwarten müssen bis die überarbeitete ChemKlimaSchutzV verabschiedet ist, in der dann die entsprechenden Sanktionsbestimmungen enthalten sein werden. Dabei wäre es überaus wünschenswert, wenn die wegen der neuen F-Gas-VO notwendig gewordene Überarbeitung der ChemKlimaSchutzV und ChemSanktionsV synchron und vor allem zügig über die Bühne ginge. ZVKKW und BIV werden sich weiterhin dafür einsetzen, dass auch für Verstöße, die in Zusammenhang mit der Zertifizierung von Unternehmen oder Personen stehen, unverzüglich entsprechende Sanktionsvorschriften realisiert werden.
 
Nach einer aktuellen Verlautbarung des BMUB (Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) vom 09.09.2015 müssen zunächst noch die entsprechenden Durchführungsrechtsakte seitens der EU-Kommission ergehen, bevor dann der Referentenentwurf zur ChemKlimaSchutzV vorgestellt werden kann.
 
www.zvkkw.de

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