Rechenzentrumskühlung: Johnson Controls vereinbart Übernahme von Alloy Enterprises
26.02.2026Johnson Controls (www.johnsoncontrols.de) hat eine Vereinbarung zur Übernahme von Alloy Enterprises (https://alloyenterprises.co/) unterzeichnet. Das in Boston ansässige Unternehmen ist spezialisiert auf Wärmemanagementlösungen für Hochleistungsrechenzentren und andere industrielle Anwendungen. Johnson Controls stärkt mit der geplanten Übernahme seine Position und seine Kompetenzen im Bereich der Rechenzentrumskühlung.
Mit der Übernahme von Alloy Enterprises erweitert Johnson Controls sein Portfolio im Bereich Flüssigkeitskühlung und stärkt seine Kompetenz im Wärmemanagement für Hochleistungsanwendungen.
Bild: Johnson Controls
Alloy Enterprises wurde 2020 gegründet und entwickelt Lösungen im Bereich der Wärme-, Maschinenbau- und Materialwissenschaften. Im Mittelpunkt stehen Direktflüssigkeitskühlkomponenten, die eine Verbesserung der Wärmemanagementeffizienz um bis zu 35 % ermöglichen – wodurch Wärme schneller und effektiver abgeführt und der Druckabfall um bis zu 75 % reduziert werden kann. Das kann den Gesamtenergieverbrauch des Kühlsystems deutlich senken.
Mit der Übernahme erweitert Johnson Controls sein Portfolio an hoch differenzierte Kühllösungen speziell für Data Center. Die Technologie von Alloy Enterprises wurde entwickelt, um insbesondere die Flüssigkeitskühlung zentraler Komponenten wie GPUs/CPUs, Speicher und Netzwerkschnittstellen zu optimieren – das bringt das bereits bestehende Angebot an End-to-End-Kühltechnologien für Rechenzentren von Johnson Controls weiter nach vorne.
Für die Flüssigkeitskühlung in Rechenzentren steht die skalierbare Silent-Aire-Plattform mit Kühlleistungen von 500 kW bis über 10 MW zur Verfügung. Ergänzt wird das Portfolio vom YHAU-Absorptionskühler zur Rückgewinnung von Abwärme und zur Bereitstellung zusätzlicher Kühlung, der im Vergleich zur elektrischen Kühlung mehr als 90 % effizienter arbeitet.
Der Abschluss der Transaktion wird im dritten Quartal des Geschäftsjahres erwartet, vorbehaltlich der üblichen Vollzugsbedingungen und der behördlichen Genehmigungen.
