Wer darf eine Schankanlage sperren?
In der vergangenen Ausgabe der KKA hat der Sachverständige Horst-Rüdiger Krä aus Straubing damit begonnen, eine oder mehrere Fragen – vornehmlich aus dem Themenfeld Getränkeschankanlagen – zu beantworten, die ihm in seiner Tätigkeit als Sachverständiger von Kälteanlagenbauern gestellt wurden. In dieser Ausgabe geht es um die Frage, wer eine Getränkeschankanlage sperren darf.
Frage 1 Darf eine befähigte Person oder ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde – Lebensmittelüberwacher (LÜ) – eine Getränkeschankanlage außer Betrieb nehmen und sperren?
Der Sachverständige antwortet1 Nach geltendem Getränkeschankanlagenrecht darf die befähigte Person im Gegensatz zum Lebensmittelüberwacher (LÜ) keine Getränkeschankanlage außer Betrieb nehmen. Wenn Gefahr für Leib und Leben Dritter in Verzug ist, muss jeder Gefahren abwenden. Das geht aber nicht so weit, das Getränkeschankanlagen dauerhaft außer Betrieb genommen werden dürfen.
Jeder darf (muss) zum Beispiel bei drohender...
Horst-Rüdiger Krä,
Straubing
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Horst-Rüdiger Krä, Sachverständiger für... 



