Schutz vor Legionellen

Konsequenzen für Wärmerückgewinnungsanlagen

Das Thema „Legionellen“ ist präsent. Fortwährend berichten Medien von geschlossenen Schwimmbädern angesichts von erhöhten Legionellenwerten. Indes sind nur wenige Kälteanlagenbauer, Sanitärhandwerker und Endkunden vertraut mit den zu beachtenden Regelwerken und den daraus resultierenden Konsequenzen. Die Verunsicherung speziell beim Endkunden sorgt für Skepsis in Bezug auf den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen. 

Um dieser Verunsicherung entgegenzutreten, informierte die Firma DK-Kälteanlagen (www.dk-kaelteanlagen.de) Kälteanlagenbauer anhand von vier Seminaren in Deutschland und drei in Österreich über „die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ und die ÖNORM B5019 mit vergleichbarem Inhalt. Diese Normen beinhalteten einige Neuerungen in Bezug auf die Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen.

 

Was sind Legionellen?

Im 1976 trafen sich in einem Hotel in Philadelphia 4400 US-Kriegsveteranen der Vereinigung „American Legion state convention“. 181 Personen erkrankten an lebensbedrohlichen Lungenentzündungen, 29 verstarben. Durch eine anschließende intensive Untersuchung fanden Forscher einen Erreger in der Klimaanlage des Hotels als Ursache für diese Krankheitsfälle. Diese Erreger wurde Legionella pneumophila genannt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Krankheit als Legionärskrankheit bekannt.

Legionellen kommen weltweit im Süßwasser vor. Optimale Bedingungen für eine Vermehrung liegen zwischen 30 und 45 °C. Dagegen sterben die stachelförmigen Bakterien in Wasser mit über 60 °C ab. Eine Übertragung der Legionellen erfolgt beim Einatmen von Aerosolen (fein zerstäubtes Wasser) beispielsweise beim Duschen. Das Robert Koch-Institut veröffentlichte eine Anzahl an Erkrankten in Deutschland von ca. 6000 bis 10 000 pro Jahr. Daher ist der Schutz vor Legionellen unabdingbar und nicht diskutierbar. In den folgenden Absätzen sollen die zwei zu beachtenden Regelwerke erklärt und die Konsequenzen in Bezug auf den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen erläutert werden.

 

Arbeitsblatt W 551 des DVGW 

Das bereits seit 1993 existierende Arbeitsblatt W 551 des DVGW beinhaltet technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums. Es unterscheidet zwischen Klein- und Großanlagen. Kleinanlagen sind per Definition Trinkwarmwassererzeuger bis max. 400 Liter. Des Weiteren dürfen vom Speicher bis zur Zapfstelle in jeder Rohrleitung nicht mehr als 3 Liter Wasser­inhalt vorhanden sein.

Bei Kleinanlagen sind für die Wärmerückgewinnung keine Maßnahmen erforderlich. Bei Großanlagen ist eine einmalige tägliche Aufheizung des Behälters auf 60 °C vorgeschrieben, wenn man die Wärmerückgewinnung als Vorerwärmstufe nutzt. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet DK zwei unterschiedliche Legionellenschaltungen an, welche den Behälterinhalt entweder mit einer E-Heizung oder mit einem im oberen Flanschdeckel eingebauten Pumpen-Warmwasser-Tauscher aufheizt. Eine weitere Möglichkeit dem Regelwerk W551 zu entsprechen und dabei keine weiteren Maßnahmen am Behälter selbst vorzunehmen, wäre das Aufheizen des Gesamtsystems mit dem Nachheizbehälter. Dieses System hat den Vorteil, dass auch Legionellen in den Verrohrungen eliminiert werden. Bei einer direkten Warmwasserbereitung müssen permanent 60 °C am Wasseraustritt herrschen.

 

Verordnung zur Änderung der TrinkwV

Das zweite zu beachtende Regelwerk ist „die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV )“, die seit dem 1. November 2011 gültig ist. Dementsprechend unterliegen viele Trinkwasser-Erwärmungsanlagen nun einer Meldepflicht ans Gesundheitsamt, worauf eine regelmäßige Untersuchung der Anlagen folgt. Somit kann von einem Verbot einer Wärmerückgewinnungsanlage nicht gesprochen werden. Ebenfalls müsste der Nutzer der Anlage – egal ob mit oder ohne Wärmerückgewinnung – häufig seine Trinkwasseranlage beim Gesundheitsamt melden.

 Eine Trinkwasserinstallation ist melde- und untersuchungspflichtig,

› wenn Großanlagen zur Trinkwasser-Erwärmung vorhanden sind.

› wenn Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

› wenn Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, vorhanden sind.

Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit Trinkwasserinstallationen einer Melde- und Untersuchungspflicht unterliegen. Eine Betrachtung der drei genannten Punkte unter der Berücksichtigung der Definitionen der entscheidenden Begriffe soll im Folgenden weitere Klarheit bringen.  

Eine Großanlage ist laut TrinkwV ein Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder mit einer Rohrleitung mit einem Inhalt von mehr als 3 l zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Zudem sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern, z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Altenheimen, Krankenhäusern, Bädern, Campingplätzen, Schwimmbädern, Sport- und Industrieanlagen, nach der TrinkwV als Großanlage definiert. Damit eine Großanlage vorliegt, müssen beide Kriterien erfüllt sein. Wenn also z.B. ein Hotel (Großanlage) einen Wärmerückgewinnungsspeicher von ≤ 400 l und einem Inhalt von ≤ 3 l in jeder Rohrleitung (Kleinanlage) hat, würde die Anlage als Kleinanlage gelten und somit wäre eine Meldepflicht nicht von Nöten.

Wenn eine Großanlage nach der genannten Definition vorliegen sollte, müssen auch die anderen Punkte erfüllt sein, damit eine Meldepflicht vorliegt. Die Definitionen der Begriffe öffentliche und gewerbliche Tätigkeit nach der TrinkwV sind wie folgt:

› Als öffentliche Tätigkeit versteht die TrinkwV die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.

› Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 10 TrinkwV eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird.

 

Auswirkungen der Regelwerke auf den Einsatz von Wärmerückgewinnungsbehältern

Diese theoretischen Definitionen lassen sich anhand von einigen konkreten Beispielen schnell erklären.

Beispiel: Die Abwärme der Kälteanlagen erwärmt Trinkwasser in der Küche eines Hotels in einem Speicher von über 400 l. Somit liegt eine Großanlage vor. Wird das erwärmte Wasser ausschließlich für die Reinigung in der Küche und zur Speisung der Spülmaschinen benötigt, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor, welche auf die Erzielung eines Gewinns durch zielgerichtete Trinkwasserabgabe ausgelegt ist. Wird das Warmwasser nicht nur in der Restaurantküche genutzt, sondern auch in den verkauften Hotelzimmern z.B. fürs Duschen eingesetzt, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, denn der Hotelbesitzer vermietet das Zimmer inklusive Nutzung der Dusche zur Erzielung eines Gewinnes durch zielgerichtete Trinkwasserabgabe. In diesem Fall könnte der Hotelbesitzer – um einer Meldepflicht zu umgehen – den DK-Energiespeicher einsetzen, welcher Trinkwasser mit einem Durchlauferhitzer erwärmt. Somit wird nahezu kein Trinkwasser bevorratet, wodurch laut Definition von einer Kleinanlage gesprochen wird. Das Beispiel mit dem Hotel ist auch übertragbar auf Krankenhäuser oder Altenheime, in denen das Warmwasser nur in der Küche genutzt wird.

Wenn Warmwasser aus Wärmerückgewinnungsanlagen bei der Milchkühlung, in Fleischereien, in Bäckereien oder im Supermarkt für Reinigungszwecke oder für die Speisung von Maschinen genutzt wird, liegt laut Definition keine gewerbliche Tätigkeit zu Grunde. Somit lassen sich Wärmerückgewinnungsanlagen mit internen oder externen Wärmetauschern in der bekannten Art und Weise bedenkenlos einsetzen.

DK-Kälteanlagen empfiehlt allen Kälteanlagenbauern, sich eine Zeitlang mit diesen beiden Regelwerken auseinander zu setzen, auch wenn es ein fachfremdes Thema ist. Es gilt, dem Nutzer der Wärmerückgewinnung eine optimale Beratung anzubieten und der Verunsicherung, welche häufig durch andere Gewerke gesät wird, entgegen zu treten.

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