Sein oder nicht sein?

ÜWG steht vor massiven Veränderungen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von Juli 2009 hat – wie schon im Nachbericht zur ÜWG-Mitgliederversammlung in KKA 4/2010 beschrieben – auch Auswirkungen auf „unsere“ Überwachungsgemeinschaft Kälte- und Klimatechnik e.V. Welch drastische Konsequenzen das neue WHG aber tatsächlich für die ÜWG hat, wurde erst auf der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2011 in Bonn deutlich: Entweder die ÜWG löst sich auf oder aber sie gibt unter deutlich veränderten Bedingungen Vollgas.

Baurechtliche Anerkennung erlischt

Üblicherweise kommt die ÜWG im Frühjahr zu ihrer Mitgliederversammlung zusammen. Der späte Zeitpunkt in 2011 hatte einen wichtigen Grund, denn die ÜWG-Spitze wollten die Mitglieder über wichtige Veränderungen in Bezug auf Änderungen durch das neue WHG informieren, deren Bedeutung für die ÜWG sich erst im Laufe des Jahres herausgestellt hat.

Was hat sich verändert? Die neue VAUwS  (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die die alte VAwS ablöst und als Referentenentwurf von Oktober 2010 vorliegt, hat zur Folge, dass die ÜWG ihre baurechtliche Anerkennung als Güte- bzw. Überwachungsgemeinschaft verlieren wird – voraussichtlich bis Ende 2014 hat sie noch Gültigkeit. In der Zwischenzeit muss die ÜWG eine wasserrechtliche Anerkennung beantragen, wenn sie weiterhin als Überwachungsorganisation tätig werden will.

Dies ist allerdings weit mehr als ein rein bürokratischer Akt, denn damit einher geht zwingend eine Veränderung der Vereinsstruktur. Zudem ändern sich auch die Prüfbedingungen für Mitgliedsbetriebe. So ist es künftig nicht mehr damit getan, dass ein ÜWG-Prüfer nur die Mitgliedsbetriebe an ihren Betriebsstätten nach bekanntem Szenario prüft – neu hinzu kommt eine Prüfung an einer sogenannten Referenzanlage. Hier muss ein WHG-Fachbetrieb unter den Augen eines Sachverständigen an einer real existierenden Anlage fachbetriebspflichtige Arbeiten nach WHG vornehmen. Diese Prüfung muss alle zwei Jahre wiederholt werden. Es ist jedoch eine Ausnahmeregelung in der Diskussion, wonach auf die wiederkehrende Referenzanlagenprüfung verzichtet werden kann, wenn der Fachbetrieb zwischenzeitlich (nachweislich) an einer realen Anlage Arbeiten verrichtet hat, die der regelmäßigen Anlagenüberwachung durch WHG-Sachverständige unterliegt. Die Schwierigkeit liegt hierbei darin, dass man als Fachbetrieb kein Hausrecht auf dem Betriebsgelände von Kunden hat und entsprechend auch nicht ohne Erlaubnis einen Sachverständigen zu Arbeiten an einer Kundenanlage führen kann. Und welcher Betreiber hat schon gerne externe Sachverständige auf seinem Betriebsgelände, die womöglich an anderer Stelle Mängel entdecken? Hier muss also eine Lösung gefunden werden. Eine mögliche Option wäre eine Anlage, die z.B. auf dem Gelände einer Fachschule steht, und an der dann die Referenzanlagenprüfung erfolgt. So oder so entstehen aber in jedem Fall ein erhöhter Prüfaufwand und entsprechend höhere Prüfkosten.


Technischer Leiter erforderlich

Sollte die ÜWG eine wasserrechtliche Anerkennung beantragen, hat dies aber auch – wie schon erwähnt und wie vom ÜWG-Vorstandsvorsitzenden Karl-Heinz Thielmann ausführlich vorgetragen wurde – eine Veränderung der Vereinsstruktur zur Folge. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber u.a. die Schaffung eines Technischen Leiters vor, der bislang in der ÜWG-Struktur nicht vorhanden ist. Einen qualifizierten Ingenieur für dies Aufgabe zu finden, wird sicher nicht einfach sein – in jedem Fall entstehen dadurch deutlich höhere Kosten, die von den Mitgliedsbetrieben getragen werden müssen. Des Weiteren muss ein Erfahrungsaustausch von Betriebsprüfern der ÜWG untereinander gewährleistet werden – hier ist die Mindestzahl von fünf Prüfern in der Diskussion; eine Entscheidung steht aber noch aus und die Forderung könnte auch noch gekippt werden. Diese Prüfer müssen zuverlässig und unabhängig sein sowie ein ingenieurtechnisches oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung mitbringen.

Derzeit arbeitet die ÜWG mit einem Haushaltsbudget von ca. 120 000 Euro. Die Kosten für einen Technischen Leiter und Betriebsprüfer kämen dann hinzu. Zudem entstünden durch die – wie später noch ausgeführt wird – erweiterten Aufgaben der ÜWG weitere Kosten. Ein Fragezeichen steht noch hinter der künftigen Anzahl der ÜWG-Mitglieder und damit verbunden hinter den Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge. Die Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen könnte dazu führen, dass manche sich gegen einen Verbleib in der ÜWG entscheiden; es könnte aber durchaus auch sein, dass die höhere Attraktivität einer „neuen“ ÜWG zu einem Anstieg der Mitglieder führt.


Nutzen höher als Kosten

Für manche Mitglieder sind die Kosten für die ÜWG-Mitgliedschaft aber – auch bei einem deutlichen Anstieg – vernachlässigbar klein, wenn man den Nutzen gegenüberstellt. So äußerte sich z.B. Steffen Klein, Fa. Combitherm, auf der ÜWG-Versammlung: „Manche meiner Kunden verlangen von mir halt das Papier, dass ich WHG-Fachbetrieb bin. Wenn ich mit denen weiter Umsatz machen möchte, benötige ich die ÜWG. Alles andere kostet mich nur Geld. Das steht in keiner Relation zu den Mitgliedsbeiträgen. Wir brauchen die Bescheinigung und wir brauchen die ÜWG.“ Ein anderes Mitglied formulierte ähnlich: „Ich will nicht zum TÜV oder zur DEKRA gehen – in der ÜWG versteht man die Besonderheiten unserer Branche und hier können wir auch Einfluss nehmen.“


Änderungen im Wasserrecht

Warum ist die Neuorientierung überhaupt erforderlich geworden? Die Wasserrahmenrichtlinie, die auf EU-Ebene verabschiedet wurde, hat auch eine Veränderung des WHG zur Folge gehabt. Im alten WHG waren die ÜWGs und die Fachbetriebspflichten geregelt. Die Länder hatten die Wasserhoheit und haben eigene Landeswassergesetze und auch die VAwS verabschiedet. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde das Wasserrecht Bundessache und auch die Anlagenverordnungen in diesem Zusammenhang wurden bundeseinheitlich geregelt. Früher war im WHG alles in §19 geregelt, was die ÜWG-Aktivitäten betrifft; in der neuen Fassung gibt es nur noch den § 62 (Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), in dem die Eignungsfeststellung geregelt ist. Alles andere – also Betreiber- und Fachbetriebspflichten, Anlagen, Gütegemeinschaften und Gütezeichen – wird in der VAUwS geregelt. Der Geltungsbereich der VAUwS für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten begrenzt auf ein Volumen von mehr als 220 l bei flüssigen oder 200 kg bei gasförmigen und festen Stoffen – darunter gilt die Bagatellgrenze, d.h. viele Kälteanlagen bleiben ungeregelt.

Wichtig ist der Umstand, dass eine Fachbetriebspflicht nicht für Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen gilt (also nur für flüssige Stoffe) – wichtig hierbei: Kältemittel sind als gasförmig einzustufen. Fachbetriebspflichtige Anlagen müssen also zumindest die Gefährdungsstufe C außerhalb und die Gefährdungsstufe B innerhalb von Schutzgebieten haben, z.B.: Eine Anlage innerhalb eines Schutzgebiets muss eine nach Wassergefährdungsklasse 1 klassifizierte (also z.B. bei Soleanlagen) Füllmenge von mehr als 10 m³ haben, um fachbetriebspflichtig zu werden.

In der VAUwS haben sich auch die Bedingungen geändert, unter denen ein Betrieb zum Fachbetrieb wird. Wie bisher gilt, dass erforderliche Ausrüstung und Geräte vorhanden sind, eine betrieblich verantwortliche Person benannt ist, Personal mit entsprechenden Fachkenntnissen eingesetzt wird und ein Überwachungsvertrag abgeschlossen ist. Neu ist die Forderung, dass wiederkehrende Schulungen (alle zwei Jahre) für sämtliches eingesetztes Personal erfolgen müssen (z.B. bei Herstellern, Schulen, ÜWG). Zudem wird die oben beschriebene Referenzanlagenprüfung Pflicht.


Große Chance für die ÜWG

Beim Thema Schulung werden auch die Überwachungsgemeinschaften in die Pflicht genommen. Eine ÜWG mit wasserrechtlicher Anerkennung muss Schulungen anbieten zu Aufbau und Gefährdungspotential, Stoffeigenschaften, Wassergefährdung, Vorschriften (Wasser-, Bau-, Betriebssicherheit, Abfallrecht, Verarbeitung von Produkten etc.).

Diese Verpflichtung birgt aber auch eine große Chance für eine neue ÜWG, denn es können neue Aufgabenfelder und Inhalte besetzt werden. Ein ÜWG-Mitglied könnte demnach seinen Kunden nicht nur Kompetenz in Bezug auf das WHG nachweisen, sondern sich auch als Fachbetrieb präsentieren, der nachgewiesener Maßen Wert auf Umweltschutz, Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen, Leckageschutz, energieeffizientes Arbeiten, Arbeitsschutz und -sicherheit etc. legt – ein Umstand, der in Zeiten, in denen viele Firmen auch bei Zulieferern und Dienstleistern hohen Wert auf eine „grüne“ Arbeits- und Produktionsweise legen, nicht hoch genug bewertet werden kann. Das Gütezeichen „überwachter Fachbetrieb“ könnten Betriebe also als Marketinginstrument nutzen und die ÜWG-Mitgliedschaft stärker noch als bisher als Qualitätsmerkmal herausstellen, selbst wenn keine fachbetriebspflichtigen Anlagen nach VAUwS erstellt werden. Überwachter Fachbetrieb nach ÜWG und WHG-Fachbetrieb wären nicht zwingend das Gleiche. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Sachverhalte stehen die ÜWG-Mitgliedsbetriebe nun vor einer schwerwiegenden Entscheidung und haben die Wahl zwischen zwei Optionen:

Option 1: Die ÜWG beantragt die wasserrechtliche Anerkennung und setzt diese mit allen erforderlichen Konsequenzen für sich und die Mitgliedsbetriebe um (Technischer Leiter, Mindestanzahl Prüfbeauftragte, Referenzanlagenprüfung etc.). Dies hätte einen deutlich höheren Jahreshaushalt zur Folge, um die zusätzlichen Vereinszwecke qualifiziert erfüllen zu können – ein denkbarer Mitgliederrückgang müsste ebenfalls kompensiert werden. Die Einbindung externer Fachleute (z.B. von Fachschulen und anderen Verbänden) würde unumgänglich. Ein technischer Leiter müsste eingesetzt werden. Mitglieder müssten auch ohne WHG-Status einer Fremd­überwachung zustimmen, um als überwachter Fachbetrieb gelten zu können. Und auf Fachbetriebe nach WHG kämen durch gestiegene Prüfanforderungen höhere Kosten zu (wäre aber auch bei anderen Prüforganisationen der Fall). Eine neue Satzung müsste verabschiedet werden.

Option 2: Die ÜWG löst sich auf. Die letzten Prüfungen würden dann im ersten Quartal 2012 erfolgen, der Abschluss der Überwachung endet mit dem dann letzten Geschäftsjahr 2013. 


Entscheidung im 1. Quartal 2012

Auf der Mitgliederversammlung in Bonn waren 15 stimmberechtigte Mitglieder erschienen. Die erforderliche Befugnis, über eine Auflösung der ÜWG oder eine Fortsetzung unter anderen Vorzeichen zu entscheiden, hätte die Versammlung gehabt. Nach längerer Diskussion wurde jedoch beschlossen, die endgültige Entscheidung auf eine neue Mitgliederversammlung im ersten Quartal 2012 zu vertagen. Bis dahin soll im Rahmen einer Mitgliederbefragung ein Meinungsbild eingeholt werden. Diese Befragung hat jedoch keinen bindenden Charakter. Wem das Wohl und Weh der ÜWG am Herzen liegt, sollte also bei der nächsten Versammlung persönlich vor Ort sein, um seiner Stimme Gehör zu verschaffen.  

Wer sich womöglich wundert, dass die ÜWG-Verantwortlichen schon zum jetzigen Zeitpunkt auf eine schnellstmögliche Entscheidung drängen, obwohl die baurechtliche Anerkennung erst 2014 ausläuft, dem muss gesagt werden, dass dieser zeitliche Vorlauf dringend erforderlich ist. Denn wenn klar sein sollte, dass sich die ÜWG auflösen wird, wird der dann einsetzende Mitgliederschwund dazu führen, dass sich die Haushaltslage dras­tisch verschärfen wird. Der Geschäftsbetrieb könnte daher nur bis maximal Ende 2013 aufrecht erhalten werden. Hoffen wir alle, dass es dazu nicht kommen wird.

Weitere Tagesordnungspunkte


Die üblichen Tagesordnungspunkte der Versammlung wurden – bedingt durch die zeitaufwändige Diskussion zur Neuorientierung der ÜWG – zügig abgehandelt. Dies war aber auch deshalb möglich, weil der ÜWG-Betrieb reibungslos funktioniert und Vorstand, Geschäftsstelle sowie Überwachungsausschuss (ÜWA) routiniert und zweckorientiert agieren. Der Obmann des ÜWA, Wolfgang Hausmann, berichtete von einem reibungslosen Prüfbetrieb, bei dem in den zu überprüfenden Betrieben – wenn überhaupt – nur geringfügige Mängel aufgefallen waren, die zum Großteil schnell behoben werden konnten. ÜWG-Geschäftsführer Dr. Hartmut Klein konnte einen ausgeglichenen Haushalt mit leicht positivem Geschäftsergebnis präsentieren. Er machte aber deutlich, dass der Geschäftsbetrieb der ÜWG aufgrund sinkender Mitgliederzahlen und entsprechend niedrigeren Einnahmen – völlig unabhängig von den anstehenden Entscheidungen zum Fortbestand der ÜWG – nur aufrecht erhalten werden könne, wenn eine moderate Anhebung der Jahresbeiträge erfolge. „Auf der Kostenseite gibt es kein Optimierungspotential mehr“, machte Dr. Klein deutlich. „Hier haben wir alles ausgeschöpft, was möglich war.“ Der Jahresbeitrag, der übrigens seit elf Jahren konstant gehalten werden konnte, wird ab 2012 um 40 € auf dann 290 € angehoben. Zudem wird künftig eine automatische Anhebung um 2 % pro Jahr erfolgen.


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