Unternehmensschutz im Scheidungsfall

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz

Das Führen eines Handwerksbetriebs ist immer mit Risiken behaftet, deren Bewältigung eine zentrale Aufgabe erfolgreicher Unternehmer ist. Dennoch bleibt ein Risiko aus dem Bereich des Privatlebens häufig unberücksichtigt, obwohl dieses die berufliche Existenz bedrohen kann: die mögliche Scheidung vom Ehepartner. Angesichts von Scheidungsraten, welche auf 50 % zugehen, sollte jeder verheiratete, selbstständige Handwerker dieses Risiko akzeptieren. Wie im Fall der Scheidung die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfolgt und der Fortbestand des eigenen Betriebs gewährleistet wird, erläutert der weitere Text auf.

Installierende Handwerker sind üblicherweise Mittelständler. Unabhängig von der rechtlichen Gesellschaftsform sind Unternehmen und Inhaber eng verbunden, Arbeitsplatz und Vermögen im Betrieb gebunden. Während Kälteanlagenbauer berufliche Risiken rational angehen, ist dies im privaten Umfeld häufig nicht der Fall, das Risiko eine Scheidung wird verdrängt.

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Während der Ehe verwalten beide ihr jeweiliges Vermögen separat. Im Falle der Scheidung sollen beide Ehegatten an dem, was während der Ehe hinzuerworben wurde, hälftig beteiligt werden (BGH, FamRZ 81, 755; 89, 939,941). Das bedeutet, dass der Ehegatte, der weniger hinzuerworben hat, gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch besitzt. Verglichen wird das Anfangs- (Zeitpunkt: Heirat) mit dem Endvermögen (Zeitpunkt: Zustellung des Scheidungsantrages). Die Differenz ist der Zugewinn eines Ehegatten. Sämtliche Vermögensgegenstände werden zu diesen beiden Stichtagen bewertet. Hierzu gehört selbstverständlich ein Unternehmen eines der Ehepartner.

Im Scheidungsfall werden Zugewinnausgleichsansprüche auf Antrag festgelegt und unverzüglich fällig.

Abschluss eines notariellen Ehevertrages

Im besten Fall wird das Thema vor der Heirat angesprochen, um sich von einem Notar über die Alternativen zur Zugewinngemeinschaft gemeinsam beraten zu lassen. Der Notar ist gehalten, etwaige Risiken einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung aufzuzeigen und die Interessen beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Für Eheverträge gilt der Grundsatz der Privatautonomie, weshalb die Gütertrennung oder die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich vereinbart werden kann. Weniger empfehlenswert ist dagegen, sich in den Güterstand der schlichten Gütertrennung (Ausgleich jeglichen Zugewinnausgleichs) zu „flüchten“, da die Zugewinngemeinschaft meistens erbrechtliche Vorteile hat. Möglich ist es eine Gütertrennung zu vereinbaren, bei der ein Ausgleich des Zugewinns aus der unternehmerischen Tätigkeit nicht stattfindet. Des Weiteren besteht die Möglichkeit bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn heraus zu nehmen, wie etwa das Unternehmen. Ebenso kann der Zugewinn nur für eine gewisse Zeit vereinbart werden, bspw. solange ein Ehepartner gemeinsame Kinder erzieht und nicht in vollem Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachgeht.

 

Unternehmensbewertung

 

Bei gewerblichen Unternehmen, worunter Kälte-/Klima-Fachbetriebe fallen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, FamRZ 2011, 622) der Liquidationswert, der Substanzwert oder der Ertragswert einzelfallabhängig entscheidend.

Der Liquidationswert ist maßgeblich, wenn der Betrieb keinen positiven Ertragswert aufweist oder der Betroffene dieses auflöst, etwa um die Zugewinnausgleichszahlung zu leisten. Der Liquidationswert bestimmt sich durch den Verkaufswert, abzüglich der Verbindlichkeiten.

Ist ein positiver Ertragswert vorhanden, werden zur Wertbestimmung Substanz- und Ertragswert miteinander verglichen und der höhere Betrag angesetzt, welche bei einem erfolgreichen Kälteanlagenbauer der Ertragswert sein wird. Dieser unterscheidet sich nicht selten von den Wertvorstellungen des Betroffenen, weshalb frühzeitig eine überschlägige Ermittlung erfolgen sollte. Diese wird durch die eigene Buchhaltung oder den Steuerberater auf Grundlage der letzten Jahresabschlüsse durchgeführt. Die Auswahl der Bewertungsmethode unterliegt dem Richter, welcher ein Gutachten einholt.

Muss der Erkenntnis ins Auge geblickt werden, dass der Betrieb einen geringen Wert hat und allenfalls den Inhaber ernährt, werden bereits geringe Zahlungen existenzbedrohend. Besteht dagegen ein hoher Wert, können Ausgleichzahlungen aufgrund ihrer Höhe den Unternehmensfortbestand gefährden.

Bei der Bewertung des Anfangsvermögens kann die Schwierigkeit bestehen, dass die Heirat etliche Jahre zurückliegt, was eine Darlegung des Anfangsvermögens erschwert. Es ist daher sinnvoll, bei der Eheschließung ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. Dies ist im eigenen Interesse des Betroffenen, da mit höherem Anfangsvermögen der Zugewinn geringer ausfällt. Ist das Anfangsvermögen nicht mehr zu ermitteln, besteht die gesetzliche Vermutung, dass es kein Anfangsvermögen gab (§ 1377 Abs. 3 BGB). Bei der Wertermittlung werden die Werte zugrunde gelegt, die die einzelnen Vermögenswerte zum Heiratszeitpunkt hatten. Wegen der Inflation wird das Anfangsvermögen indexiert.

 

Handlungsbedarf

Die Tabelle stellt den Handlungsbedarf im Scheidungsfall dar, wobei der aktuelle Stand der Ehe und die rechtliche Situation die Entscheidungskriterien sind.

Kein Ehevertrag – Trennung

In diesem – leider häufigen – Fall gilt es, die absehbaren Folgen der Scheidung zu ermitteln, Handlungsbedarf aufzudecken, Alternativen abzuschätzen und umzusetzen. Zentrale Bedeutung für den Fortbestand des Betriebes haben dabei Zeitpunkt und Höhe möglicher Zahlungen an den Ehepartner.

 

Ehevertrag – Trennung

Eine Überprüfung des Ehevertrags ist nicht mehr möglich. Vielmehr gilt es die Auswirkungen der bestehenden Vereinbarung zu erfassen. Im besten Fall erfüllt der Ehevertrag seinen Zweck, eine faire Lösung für den Trennungsfall vorzugeben.

 

Ehevertrag – Keine Trennung

Beim Vorliegen eines Ehevertrags sollte dieser nach spätestens zehn Jahren geprüft werden. Das Leben der Partner kann sich anders als vorgesehen gestaltet haben. Kinder waren vorgesehen oder nicht, die Berufstätigkeit eines Ehepartners hat sich unerwartet entwickelt, die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs ist mehr oder weniger erfolgreich.

Weiterhin können Vereinbarungen, welche sich als einseitig nachteilig für einen Partner herausstellen, unwirksam sein, womit die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zur Anwendung käme.

 

Kein Ehevertrag – Keine Trennung

Diese scheinbar problemlose Situation sollte genutzt werden, eine partnerschaftlich faire Lösung herbeizuführen. Dabei kann es nicht Ziel sein, den Partner zu übervorteilen, sondern wirtschaftlich das zu sichern, was dem jeweiligen Partner wichtig ist. Eine Scheidung kann nie ausgeschlossen werden, ein Ehevertrag würde mögliche Konflikte im Vorfeld lösen und dazu beitragen, dass sich die ehemaligen Partner auch nach der Scheidung noch offen begegnen.

Der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages schützt den Unternehmensfortbestand im Scheidungsfall, nicht nur im Interesse der Ehepartner, sondern auch von Mitarbeitern und möglichen Erben. Darin ist zu klären, wie sich die häufige Mitarbeit eines Partners im Betrieb nach einer Scheidung auch darstellen kann. Da es schwierig ist vorherzusagen, wie sich eine solche Zusammenarbeit gestalten soll, kann auch eine Abfindung für den Fall der Beendigung der Tätigkeit vereinbart werden. Noch sind viele Lösungen möglich.

 

Liquiditätsbedarf und -zeitpunkt

Das Trennungsjahr umfasst ein Kalenderjahr. Dieser Zeitraum sollte zur Ermittlung der Möglichkeiten der Befriedigung des Kapitalbedarfs der absehbaren Ausgleichszahlungen genutzt werden. Hier liegt meistens der kritischste Punkt für den Fortbestand des Betriebes vor. Sich einfach vom Gerichtsbeschluss überraschen zu lassen, ist kaum empfehlenswert.

Da Ausgleichszahlungen kurzfristig zu leisten sind, gilt es, die notwendige Liquidität bereitzustellen. Im ersten Schritt werden die verfügbaren finanziellen Mittel erfasst. Diese lassen sich bspw. durch den Verkauf von Anlagegütern und deren späteres Leasing erhöhen. Können weitere nicht betriebsnotwendige Vermögensgüter verkauft werden, wird die Liquidität zusätzlich erhöht. Parallel werden Investitionen kritisch geprüft und wenn möglich verschoben. Sind die notwendigen Mittel so nicht zu realisieren, benötigt der installierende Handwerker Fremdkapitalgeber.

Letzte Alternative ist ein Unternehmensverkauf. Unter Umständen wird in Absprache mit dem Ehepartner der Übergang an die nächste Generation durchgeführt. Der Zugewinnausgleich kann – für den Fall einer fehlenden außergerichtlichen Einigung – als Folgesache der Scheidung anhängig gemacht oder separat beantragt werden. Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstandes, das heißt mit der Rechtskraft der Scheidung. Im Ausnahmefall ist auf Antrag eine Stundung des Zugewinnausgleichs möglich (§ 1382 BGB). Voraussetzung ist, dass eine sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. Allerdings muss eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Ausgleichspflichtigen erwartet und nachgewiesen werden.

Buchtipp

Ausführliche Informationen bietet das Buch: „Unternehmensschutz im Scheidungsfall“, welches vom Autor im NWB Verlag, Herne veröffentlicht wurde.
ISBN-13: 978-3482647413
328 Seiten


www.profil-buchhandlung.de

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