„Natürliche Kältemittel“ werden verboten

EmpCo-Richtlinie betrifft Industrie und Handwerk

Haben Sie schon von der EmpCo-Richtlinie gehört? Falls nicht, sollten Sie sich schleunigst damit befassen. Wer nämlich umweltbezogene Werbeaussagen wie „grün“, „energieeffizient“, „nachhaltig“ oder „natürliche Kältemittel“ in seiner Kundenansprache verwendet, muss diese eindeutig belegen und beweisen – sonst drohen hohe Bußgelder.

Zugegeben – mit der Überschrift dieses Beitrags habe ich Sie geködert. Ganz falsch ist die Aussage allerdings nicht, wie Sie im Folgenden sehen werden. Ich möchte Sie aber auf jeden Fall dringend auffordern, den Artikel weiterzulesen. Denn das Thema betrifft alle Unternehmen unserer Branche, die im direkten Kontakt mit Endkunden stehen.

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie, EmpCo = „Empowering Consumers for the Green Transition“, Link zur Richtlinie: https://t1p.de/89eej) hat die Europäische Union ein neues Instrument geschaffen, um Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. Sie richtet sich an alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten (B2C). Ziel der Richtlinie ist es, sogenanntes Greenwashing zu verhindern und sicherzustellen, dass Umweltversprechen von Unternehmen nachvollziehbar, überprüfbar und transparent sind. Die Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deal und ergänzt bestehende Verbraucherschutzregelungen. Sie muss ab 27. September 2026 verbindlich angewendet werden. Wer als Hersteller gerade seinen Chillventa-Messeauftritt plant, sollte also sämtliche Plakate und Unterlagen, die dort zu sehen sein werden, auf den Prüfstand stellen.

Auch wenn sich die EmpCo-Richtlinie nicht speziell an unsere Branche richtet, hat sie dennoch relevante Auswirkungen auf Betriebe der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik. Besonders betroffen sind Bereiche wie Marketing, Kundeninformation und Produktdarstellung. Gerade in einer Branche, die stark mit Energieeffizienz, Klimaschutz und nachhaltigen Technologien wirbt, können neue rechtliche Risiken entstehen. Was bisher als gängige Marketing‑ oder Beratungssprache galt, wird künftig rechtlich riskant, wenn Aussagen nicht präzise belegt werden können.

Umweltbezogene Werbeaussagen unter strengeren Anforderungen

Viele Betriebe nutzen Umweltargumente, um ihre Dienstleistungen oder Anlagen zu bewerben. Häufig finden sich Formulierungen wie „klimafreundliche Kühlung“, „nachhaltige Wärmepumpentechnik“, „CO2-sparende Technik“, „PFAS-freie Wärmepumpe“ oder „umweltfreundliche Klimaanlagen“. Nach der EmpCo-Richtlinie sind solche allgemeinen Umweltbegriffe künftig nur noch zulässig, wenn sie durch konkrete und überprüfbare Informationen belegt werden können. Pauschale Aussagen ohne nachvollziehbare Grundlage gelten als irreführend.

Umweltversprechen – auch solche, die sich in die Zukunft richten – dürfen ohne entsprechende detaillierte Unterlagen, inklusive eines (ebenfalls veröffentlichten!) Prüfberichts unabhängiger Zertifizierungsstellen, nicht veröffentlicht werden. Eine pauschale Aussage wie „Unser Unternehmen will bis 2030 klimaneutral sein“ muss also mit öffentlich zugänglichen und mit von Unabhängigen überprüften Fakten hinterlegt sein.

Für Kälteanlagenbauer und natürlich auch für Industrie und Handel bedeutet dies, dass Umweltversprechen technisch begründet werden müssen. Beispielsweise sollte statt einer allgemeinen Aussage zur „klimafreundlichen Kühlung“ konkret erläutert werden, dass ein bestimmtes Kältemittel ein niedriges Treibhauspotenzial besitzt oder dass eine Anlage einen bestimmten Effizienzstandard erfüllt. Effizienzangaben müssen messbar und nachvollziehbar sein. Eine Aussage wie „Die Anlage senkt die Energiekosten um 30 %“ ist ohne konkrete Erläuterung abmahnfähig. Entscheidend ist, dass Verbraucher die Aussage verstehen und ihre Grundlage nachvollziehen können. Auch Angaben zur Lebensdauer und Reparierbarkeit einer Anlage müssen klar und nachvollziehbar kommuniziert werden.

Wichtig hierbei: Die kritischen Werbeaussagen müssen überall, wo ein Endkunde sie wahrnehmen könnte, entsprechend sauber formuliert sein – auf jeder Unterseite Ihres Webauftritts, in Anzeigen und selbst in alten Dokumenten und Berichten, die auf der Webseite zu finden sind, auf Verpackungen und Produktbeschreibungen. Es gibt hierbei keinen „Bestandsschutz“ für alte Unterlagen. Betroffen ist ebenfalls das gesprochene Wort in Verkaufsgesprächen oder bei Beratungen – auch wenn die hierbei geäußerten Aussagen nur schwerlich von Dritten abgemahnt werden können.

Besondere Sensibilität beim Thema Kältemittel

Ein weiterer kritischer Bereich betrifft Aussagen über Kältemittel. In der Praxis wird häufig mit „natürlichen Kältemitteln“ oder besonders klimafreundlichen Alternativen geworben. Zwar besitzen natürliche Kältemittel wie Propan oder CO2 im Vergleich zu vielen fluorierten Kältemitteln ein deutlich geringeres Treibhauspotenzial, dennoch sind pauschale Aussagen wie „klimaneutrale Kühlung“ problematisch. Selbst bei nicht-fluorierten Kältemitteln entstehen schließlich indirekte Emissionen durch den Stromverbrauch der Anlage oder durch Herstellungsprozesse. Und auch der Begriff „natürlich“ ist in diesem Zusammenhang irreführend und damit abmahnfähig. Denn Propan, Ammoniak und Kohlendioxid kommen zwar auch in der Natur vor – die industrielle Herstellung ist allerdings alles andere als „natürlich“. Wer also den Begriff „natürliche Kältemittel“ künftig verwenden will, muss dazuschreiben, dass diese zwar den natürlichen Pendants entsprechen, aber industriell hergestellt wurden – und zwar nicht im Kleingedruckten, sondern in gleicher Schriftgröße wie die Umweltaussage.

Ein „natürliches Kältemittel“ ist nicht per se „umweltfreundlich“, denn es kann sein, dass die Anlage im Betrieb mehr Energie verbraucht und höhere indirekte Emissionen verursacht als eine Anlage mit F-Gasen. Über die gesamte Lebensdauer der Anlage können also trotz Einrechnung von Leckagen höhere CO2-Emissionen entstehen. Hersteller und Fachbetriebe müssen daher differenzierter argumentieren und technische Vorteile mit belastbaren Daten wie TEWI-Angaben untermauern.

Ebenso gilt, dass eine Irreführung durch das Anpreisen von Selbstverständlichkeiten verboten ist. Beispielsweise darf seit 2025 keine Mono-Splitklimaanlage mit einem Kältemittel mit GWP ab 750 in Verkehr gebracht werden. Dass eine solche Anlage das Kältemittel R32 mit einem GWP von 675 enthält, ist somit keine lobenswerte Sonderleistung, sondern nur die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung.

Energieeffizienz und ­Leistungs­versprechen

Auch Aussagen zur Energieeinsparung stehen stärker im Fokus. Werbeaussagen wie „senkt Energiekosten um 30 %“ können künftig als irreführend gelten, wenn sie nicht durch belastbare Daten oder Studien gestützt werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass Effizienzangaben auf anerkannten Messverfahren, Normen oder Vergleichsrechnungen beruhen. Und es genügt nicht, dass man dies intern klärt und hinterlegt – alle Daten und Infos müssen öffentlich zugänglich sein.

Gerade im Bereich von Wärmepumpen oder Kälteanlagen, bei denen Effizienzwerte stark von den jeweiligen Betriebsbedingungen abhängen, ist eine differenzierte Darstellung wichtig. Angaben sollten daher klar erläutern, unter welchen Bedingungen bestimmte Einsparungen erreicht werden können.

Nachhaltigkeitssiegel und Labels

Ein weiteres Risiko ergibt sich aus der Verwendung von Umweltlabels oder Nachhaltigkeitssiegeln. Einige Unternehmen nutzen eigene Logos oder Begriffe wie „Green Coo­ling“ oder „Eco-System“. Nach der EmpCo-Richtlinie dürfen solche Labels künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Selbst entwickelte Umweltzeichen ohne unabhängige Kontrolle können als irreführend gelten. Und auch wer anerkannte Siegel und Labels verwendet, sollte sich in jedem Fall die schriftliche Bestätigung des Label-Gebers einholen, dass das Label EmpCo-konform ist.

Für Betriebe bedeutet dies, dass sie bei der Verwendung von Umweltlabels besonders sorgfältig vorgehen müssen. Offizielle Zertifikate oder anerkannte Energiestandards bieten hier eine größere Rechtssicherheit als selbst entwickelte Kennzeichnungen.

Rechtliche Konsequenzen bei ­Verstößen

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können erhebliche rechtliche Folgen haben. In Deutschland sind entsprechende Regelungen in das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ integriert. Wettbewerber, Verbraucherverbände oder andere berechtigte Organisationen können Unternehmen wegen irreführender Werbung abmahnen. Solche Abmahnungen können mit hohen Kosten (bis zu 50.000 Euro) verbunden sein und verpflichten Unternehmen dazu, bestimmte Aussagen künftig zu unterlassen.

Darüber hinaus können Gerichte Unterlassungsurteile erlassen. Bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung drohen empfindliche Ordnungsgelder. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch behördliche Bußgelder verhängt werden. Auf europäischer Ebene sind bei systematischen Verstößen gegen Verbraucherrechte Sanktionen möglich, die sich am Unternehmensumsatz orientieren – 4 % des Jahresumsatzes können fällig werden.

Neben den finanziellen Risiken spielen auch Reputationsschäden eine wichtige Rolle. Gerade in einer Branche, die stark mit Nachhaltigkeit und Klimaschutz verbunden ist, können Vorwürfe des Greenwashings das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern erheblich beeinträchtigen.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie stellt neue Anforderungen an die Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteilen. Für Kälteanlagenbauerbetriebe und Hersteller bedeutet dies vor allem eine stärkere rechtliche Verantwortung bei Werbung, Produktinformation und Kundenberatung. Umweltbezogene Aussagen müssen künftig präziser formuliert und technisch belegbar sein. Pauschale Begriffe oder nicht überprüfbare Versprechen können rechtliche Risiken mit sich bringen.

Gleichzeitig bietet die Richtlinie auch eine Chance: Unternehmen, die ihre technischen Vorteile transparent und nachvollziehbar darstellen, können sich glaubwürdig im Wettbewerb positionieren. Gerade im Bereich energieeffizienter und klimafreundlicher Kälte- und Klimatechnik kann eine sachlich fundierte Kommunikation dazu beitragen, Vertrauen bei Kunden zu stärken und langfristig Wettbewerbsvorteile zu sichern.

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