Rechtssicher handeln bei zahlungsschwachen Kunden
Insolvenzanfechtung: Versteckte Risiken bei bestehenden Kundenbeziehungen
Die allgemein schwierige wirtschaftlichen Lage manifestiert sich auch in steigenden Insolvenzzahlen. 2025 meldeten 23.900 Unternehmen Insolvenz an, 8 % mehr als im Vorjahr. Für 2026 ist keine Trendwende absehbar. Eine unmittelbare Gefahr besteht für deren wirtschaftlich gesunde Geschäftspartner, wenn Forderungen nicht ausgeglichen werden und Kälte-Klima-Fachbetriebe auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Oftmals verfügen betroffene Unternehmen jedoch über ein wirkungsvolles Druckmittel. Fällt eine Anlage beim Kunden aus, benötigt dieser kurzfristige Unterstützung. Kälteanlagenbauer beharren nicht selten auf den Ausgleich bestehender Forderungen, bevor die Arbeit aufgenommen wird. Dieses Vorgehen ist jedoch mit Risiken behaftet. Wer trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Geschäftsbeziehung fortführt, Leistungen erbringt und Zahlungen entgegennimmt setzt sich im Falle einer späteren Insolvenz des Geschäftspartners Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters aus. Rechtshandlungen, die im Vorfeld der Insolvenz erfolgten, können wieder rückgängig gemacht werden. Bereits erhaltene Zahlungen können trotz längst erbrachter Leistungen zurückgefordert werden, wobei Rechtsgeschäfte der Vergangenheit von bis zu 10 Jahren berücksichtigt werden können. Dadurch wird die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit erhöht.
Anfechtungstatbestände im Insolvenzverfahren
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige und gerechte Befriedigung sämtlicher Gläubiger, gemäß. § 1 S. 1 Insolvenzordnung („InsO“). Dabei werden nicht nur Vorgänge nach Eintritt der Insolvenz betrachtet, sondern auch solche, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem der Gläubiger von der wirtschaftlichen Schieflage des Schuldners wussten oder unüblich begünstigt wurden. Zahlungen die das später insolvente Unternehmen leistete kann der Insolvenzverwalter nach den §§ 129 ff. InsO anfechten.
Voraussetzung einer Anfechtung ist eine durch den Schuldner oder einen Dritten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung oder Unterlassung, welche die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger verzögert, verkürzt, erschwert, gefährdet oder sogar vereitelt. Entscheidend ist, ob die Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger durch die betreffende Rechtshandlung verringert wurden.
Ebenso kann eine Anfechtung erfolgen, wenn der Gläubiger wusste bzw. aufgrund der tatsächlichen Umstände der Geschäftsbeziehung wissen musste, dass sein Vertragspartner (Schuldner) bei Vornahme der Rechtshandlung (drohend) zahlungsunfähig war oder bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte.
Partnerschaftliche Zusammenarbeit und deren Risiken
Vor allem im Mittelstand ist die langjährige Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern üblich. Über die rein geschäftsmäßige Beziehung kennen die Verantwortlichen einander persönlich. Dann erscheint es nur fair dem Gegenüber zu helfen, wenn er in Schwierigkeiten gerät, ihn nicht wie die sprichwörtlich heiße Kartoffel fallen zu lassen. Dabei geht es nicht um „Geschenke“ als vielmehr die Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Dieses Vorgehen kann jedoch zu den angesprochenen Rückzahlungsansprüchen führen, falls später eine Insolvenz eintritt.
Risiken erkennen, kommunizieren, reduzieren
Mittelständische Kälte-Klima-Fachbetriebe haben meist mittelständische Kunden. Die zahlreichen, detaillierten, aktuellen Informationen großer Unternehmen stehen nicht zur Verfügung. Auch Auskunftsdienste können nur begrenzt weiterhelfen, wenn öffentlich zugängliche Daten nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und/oder veraltet sind. Dennoch lassen sich häufig Warnzeichen erkennen, die nicht ignoriert werden sollten. Vor allem ein verändertes Zahlungsverhalten weist auf Liquiditätsschwierigkeiten hin, bisher unübliche Mahnungen müssen vorgenommen werden. Früher zuverlässige Partner lassen Zahlungstermine verstreichen, nutzen Skontomöglichkeiten nicht mehr, geben u. U. kleinere, dafür häufigere Aufträge auf. Ebenso können Gespräche mit anderen Geschäftspartnern den Eindruck verstärken oder abschwächen. Schlussendlich gilt es bei belastbaren Verdachtsmomenten, insbesondere einem größer und älter werdenden Forderungsbestand das direkte Gespräch zu suchen, sich Klarheit über die Situation zu verschaffen und eine Lösung für die aufgelaufenen Forderungen zu vereinbaren.
Von einer „Vogel-Strauß-Politik“ ist dabei abzuraten. Insolvenzanfechtung ist möglich, wenn der Gläubiger von der Situation seines Schuldners hätte wissen müssen. Konsequenterweise müsste eine Geschäftsbeziehung bei ernsten Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeit beendet werden, um sich nicht der Gefahr einer Insolvenzanfechtung auszusetzen. Dies würde dazu führen, dass ein Schuldner, der sich bereits in einer finanziellen Notlage befindet, weitgehend vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Um dies zu vermeiden besteht die Möglichkeit sogenannte Bargeschäfte abzuschließen.
Diese Umstellung beeinflusst unmittelbar die Geschäftsbeziehung, ist deshalb dem wirtschaftlich angeschlagenen Geschäftspartner mitzuteilen. Nicht selten erfolgt eine Beschwichtigung und Relativierung. Darauf ist nicht einzugehen, wenn die Indikatoren vorhanden sind. Selbstverständlich können und sollen Bargeschäfte nicht zum Regelfall werden. Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass sich bei einer nachhaltigen Verbesserung seiner Situation wieder die „normale“ Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Die Normalisierung zeigt sich nicht in Willensbekundungen, sondern im zügigen, vertragskonformen Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten.
Umstellung auf Bargeschäfte
Der Begriff „Bargeschäft“ ist nicht wortwörtlich zu verstehen, vielmehr sind weiterhin Banküberweisungen möglich. Die Regelung dient dem Schutz der Geschäftspartner, indem ihr berechtigtes Vertrauen darauf, die erhaltene Gegenleistung trotz einer möglichen Insolvenzanfechtung behalten zu dürfen, gestärkt wird.
Mit der Veränderung wird jedes neue Geschäft auf eine Zug um Zug Ausführung umgestellt. Bestehende Forderungen bleiben selbstverständlich bestehen und sollen ausgeglichen werden. Das übliche Verfahren, dass Zahlungen auf die ältesten Forderungen angerechnet werden, wird jedoch ausgesetzt. Das sich damit das Risiko des Forderungsausfalls erhöht ist offensichtlich, schlussendlich aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um eine Besserstellung gegenüber anderen Gläubigern auszuschließen.
Bargeschäfte unterliegen nicht einer späteren Anfechtung, weil der unmittelbare Austausch wirtschaftlich gleichwertiger Leistungen geschützt werden soll.
Allerdings müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Die Gegenleistung muss dem Vermögen des Schuldners zugeflossen sein, eine Verringerung der Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Verrechnung bestehender Ansprüche mit der neu entstandenen Forderung des Schuldners genügt nicht.
Leistung und Gegenleistung müssen objektiv gleichwertig sein.
Eine Geldforderung kann nicht durch Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Werk-/Dienstleistung erfüllt werden.
Die ausgetauschten Leistungen müssen unmittelbar miteinander verknüpft sein; eine Einbeziehung Dritter und ein Drei- oder Mehrpersonenverhältnis müssen ausgeschlossen sein.
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen; die zeitliche Spanne, der Leistungsaustausch darf maximal 30 Tagen betragen.
Zug-um-Zug Erfüllungen sprechen für einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.
Besondere Vorsicht unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit ist bei Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt geboten. Es kann an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung fehlen, wenn in diesem Zusammenhang sämtliche Forderungen gesichert werden sollen. Es empfiehlt sich daher, die eigenen vertraglichen Regelungen zu überprüfen und ggf. durch entsprechende Abwehrklauseln anzupassen.
Mietgeschäfte gelten grundsätzlich als Bargeschäfte im Sinne des Insolvenzrechtes.
Nahestehende Person
Da Loyalität und Zusammenhalt mit nahestehenden Menschen besonders groß sind, steht die Geschäftsbeziehung untereinander besonders im Fokus der Insolvenzanfechtungsregeln. Dies sind aufgrund einer (insbesondere persönlichen, familiären oder gesellschaftsrechtlichen) Nähebeziehung zum Schuldner besonders „verdächtig“.
