Arbeitsfähig oder arbeitsunfähig?

Arbeiten trotz Krankmeldung: Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken

Personalausfälle stellen Kälte-Klima-Fachbetriebe regelmäßig vor organisatorische Herausforderungen. Umso größer ist mitunter der Wunsch des Arbeitnehmers, trotz bestehender Krankschreibung vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückzukehren, und die Versuchung für den Arbeitgeber, dies zu gestatten. Doch ist das rechtlich zulässig? Der Beitrag erläutert, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben, welche Bedeutung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt und welche Rolle insbesondere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spielt.

Die schwierige Personalsituation bliebt ein Dauerthema der Kälte-Klima-Branche. Die meist geringe Mitarbeiteranzahl verstärkt die Auswirkung von Personalausfällen, welche oft zur Unzeit kommen – zumal die Dienstleistungen des Unternehmens nur sehr beschränkt früher oder später erbracht werden können und Kunden im Notfall unverzügliche Hilfe benötigen. Dennoch kann kein Arbeitnehmer (AN) jederzeit seine Leistung erbringen. Krankheiten gehören zum (Berufs-)Leben. 2025 erreichte die Krankenrate 5,7 %, bei 220 Arbeitstagen fällt jeder AN somit jährlich durchschnittlich über zwölf Tage aus. Kranke Mitarbeiter können ermessen, welche zusätzliche Arbeitsbelastung auf ihre Kollegen zukommt. Entsprechend ist der Wille, vielleicht die Versuchung beim Einzelnen groß die Arbeit (wieder) aufzunehmen, trotz Krankmeldung. Sicherlich mag dies im Einzelfall möglich sein, anderseits kann ein kranker Mitarbeiter seine Arbeit nicht ausführen, zumindest nicht in der üblichen und erwarteten Qualität, gefährdet vielleicht sich selbst, Kollegen und Kunden, steckt bei einer Infektionskrankheit andere an, verschlimmert durch eine verfrühte Wiederaufnahme der Arbeit die Krankheit, vielleicht verschiebt sich durch einen Rückfall die Genesung weiter in die Zukunft.

Arbeitgeber (AG) kommen in dieser Situation rasch in einen Interessenskonflikt. Zwar ist jede Hand willkommen, anderseits ist „Fürsorgepflicht“ kein leeres Wort, sondern gelebte Verpflichtung. Selbst wenn der übereifrige Mitarbeiter vor sich selbst geschützt werden muss.

Formale Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich ist der Sachverhalt einfach: Ist ein AN arbeitsunfähig, reicht dieser die ärztliche Bescheinigung beim AG ein. Gibt es keine Bescheinigung, muss er arbeiten. Es kann nicht vom AG erwartet werden, auf Basis eigener medizinischen Kenntnisse die Arbeitsfähigkeit des AN zu beurteilen.

Mit der Krankschreibung erklärt der behandelnde Arzt, dass der AN zum Zeitpunkt der Ausstellung arbeitsunfähig ist. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird eine Prognose über den voraussichtlichen Verlauf und die Dauer der Krankheit erstellt. Für die angegebene Dauer ist der Betroffene von der Arbeit freigestellt.

Der AN ist nicht verpflichtet, seinen AG über die Krankheit zu informieren oder Gründe darzulegen, ob sich die Symptome aus der Krankschreibung gebessert haben und eine Arbeitsaufnahme früher möglich ist. Der AG kann, falls der AN seine Arbeit vorzeitig aufnehmen möchte, lediglich eine Einschätzung des Gesundheitszustandes vornehmen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

Arbeit trotz Krankschreibung?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt eine Urkunde dar, in der der ausstellende Arzt eine Erkrankung feststellt und die voraussichtliche(!) Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Damit ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein wichtiges Indiz, dass der AN für die angegebene Dauer arbeitsunfähig ist. Im Umkehrschluss führt die Bescheinigung nicht dazu, dass die Arbeitsfähigkeit nicht früher wiederhergestellt sein könnte – sie ist kein Arbeitsverbot. Es liegt im Ermessen des AN, bei vorzeitiger Genesung die Arbeitskraft während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder anzubieten. Hierzu bedarf es keiner ärztlichen Bescheinigung, die die vorherige Krankschreibung aufhebt. Eine „Gesundschreibung“, eine Attestierung der Arbeitsfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn dies der AN erklärt, indem er seine Arbeitsleistung anbietet. Eine Attestierung wäre nicht von der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Fürsorgepflicht des AGs legen §§ 611, 241 Abs. 2 BGB fest und verpflichten, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des AN zu wahren. Nimmt ein AN während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit vorzeitig wieder auf, begegnen sich die freiverantwortliche Entscheidung des ANs und die Fürsorgepflicht des AGs. Bei der Abwägung möglicherweise widerstreitenden Interessen ist das Abhängigkeitsverhältnis des AN zu berücksichtigen, der seine vorzeitige Arbeitsfähigkeit unter Umständen fälschlicherweise anzeigt.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind nicht nur der Gesundheitszustand des betroffenen ANs zu berücksichtigen, sondern auch die Rechte weiterer im Betrieb tätigen AN und sonstiger Dritte wie bspw. Leiharbeitnehmer oder gemäß Werkvertrag selbständig Tätige.

Der AG befindet sich somit in einem Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht und Annahmeverzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung zurückweist und auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweist. In der Praxis wird dieses Problem durch ein Gespräch mit dem AN zu lösen sein, um herauszufinden, ob eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz vertretbar ist.

Beklagen sich andere Mitarbeiter über den frühzeitigen Einsatz, besteht das Spannungsfeld zwischen der Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeitern gegenüber und dem Risiko des Annahmeverzuges dem (vermeintlich) gesundeten AN gegenüber. Kommt der AG zu dem Schluss, dass ein Einsatz des ANs möglich sei, besteht für die übrigen Mitarbeiter keine Rechtfertigungsgrundlage, die Zusammenarbeit abzulehnen. Diese müssten im Zweifel nachweisen, dass die Entscheidung des AGs auf einer Fehleinschätzung beruht.

Bei der Arbeit mit potenziell gefährlichen Werkzeugen, der Bedienung von Maschinen oder im Straßenverkehr besteht eine erhöhte Fürsorgepflicht, insbesondere wenn die Gefahr existiert, dass auch weitere Mitarbeiter/Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können. Eine Voraussetzung die in der Kältetechnik eher die Regel, denn die Ausnahme darstellt.

Haftung des Mitarbeiters bei Arbeitsfehlern

Unterlaufen dem AN Arbeitsfehler bleiben die allgemeinen Regelungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bestehen. Womit entscheidend ist, welche Form der Fahrlässigkeit bei einem Schadenseintritt vorliegt: Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Schadenstragung dem AG zugemutet, bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer quotalen Verteilung des Schadens und bei grober Fahrlässigkeit kann eine alleinige Schadenstragung des ANs die Folge sein. Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeitsstufen und der entsprechenden Handhabung kommt es auf den Einzelfall und die Schadenshöhe an. Diese Haftungsfragen wurde ausführlich in der KKA 3/2022 (www.t1p.de/KKA4-26Haftung) angesprochen.

Beim innerbetrieblichen Schadensausgleichs muss sich der AG aufgrund eines Verstoßes gegen seine Fürsorgepflicht möglicherweise ein erhöhtes Mitverschulden anrechnen lassen.

Umfang der frühzeitig aufgenommenen Tätigkeit

Außerhalb einer gesetzlich geregelten Wiedereingliederungsmaßnahme sollte kein stundenweiser/tageweiser Einsatz ohne ärztliche Begleitung erfolgen. Zwar wäre denkbar, dem betroffenen AN im Rahmen des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuzuweisen, die er statt seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ausüben kann. Jedoch sollte dies nicht ohne (betriebs-)ärztliche Aufsicht geschehen, da der in der Regel medizinisch nicht vorgebildete AG die Folgen eines solchen geänderten Arbeitseinsatzes kaum einzuschätzen vermag.

Im Arbeitsrecht gibt es keine Teilarbeitsunfähigkeit. Somit ist ein AN entweder arbeitsunfähig oder arbeitsfähig. Was im Rahmen des Direktionsrechts angewiesen wird, muss unabhängig vom Gesundheitszustand vom AN grundsätzlich ausgeführt werden. Bietet der AN aufgrund seiner Erkrankung nur eine teilweise Arbeitsleistung an, sollte diese vom AG mit dem Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zweifel gänzlich abgelehnt werden.

Durch das erneute Aufnehmen der Arbeitsleistung wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräftet und die ausgestellte Bescheinigung wirkungslos. Erkrankt der AN erneut, muss er eine neue ärztliche Bescheinigung beibringen.

Schutz in Kranken- und Unfallversicherung

Durch das Arbeiten bei bestehender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird weder der Schutz in der Krankenversicherung noch in der gesetzlichen Unfallversicherung beeinträchtigt. In der Unfallversicherung greift der Versicherungsschutz nicht, wenn die Erbringung der an sich versicherten Arbeitsleistung objektiv unmöglich ist, wie z. B. bei einer erheblichen Alkoholisierung oder einem gebrochenen Bein im Einsatz. Es bleibt letztlich eine Einzelfallbetrachtung, ob der Versicherungsschutz greift oder nicht.

Freiwilligen Arbeitsaufnahme?

Eine (gesetzliche) Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht, eine schriftliche Erklärung des ANs wird im Zweifelsfall aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses die bestehende Fürsorgepflicht des AGs nicht entkräften. Dennoch ist es für den AG ratsam, sich das freiwillige Arbeiten trotz Krankschreibung quittieren zu lassen. Ist beispielweise ein Mitarbeiter wegen eines gebrochenen Arms krankgeschrieben, möchte jedoch an einer betrieblichen Veranstaltung teilnehmen, die nur einige Stunden andauert, so kann der Mitarbeiter daran teilnehmen und die Zeit seiner Krankschreibung für diesen Zeitraum unterbrechen, soweit dies vom Mitarbeiter gewollt ist und seine Genesung nicht gefährdet wird.

Aufgrund der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält der AN unverändert seinen Lohn im Rahmen der sechswöchigen Lohnfortzahlung. Danach bezieht er Krankengeld, welches nur 70 % des Bruttoeinkommens beträgt. Zum Zeitpunkt der Texterstellung plant die Bundesregierung eine weitere Reduktion. Viele Betroffene geraten durch den Einkommensverlust in finanzielle Schwierigkeiten und suchen nach Möglichkeiten ihr Einkommen zu sichern. Oft erscheint es verlockend die Arbeit zumindest für eine kurze Zeit erneut aufzunehmen, um bei Rückfall in den Krankenstand die Lohnfortzahlung zu erhalten. Tritt der AN nach Auslaufen der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeit wieder an, verlässt diese aber sehr schnell wegen erneut aufgetretener Arbeitsunfähigkeit, besteht durchaus Anlass für die Annahme, dass trotz des Arbeitsversuchs keine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein AN arbeitsunfähig, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Bei solchen unzumutbaren Behinderungen ist der Arbeitnehmer nicht im Stande, die geschuldete Arbeitsleistung zu verrichten.

Hat der AG Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, möchte aber aufgrund des Annahmeverzugsrisikos das Angebot der Arbeitsleistung nicht ohne Weiteres ablehnen, kann er eine betriebsärztliche Überprüfung der Arbeitsfähigkeit verlangen. Seitens des Betriebsarztes besteht zwar eine Schweigepflicht über die exakte Diagnose, jedoch kann eine Mitteilung über die Arbeitsfähigkeit getroffen werden. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann der AG fundiert entscheiden, ob ein Einsatz trotz Krankschreibung zumutbar ist.

Entfernung vom Arbeitsplatz

Wann immer ein krankgeschriebener AN nicht gesund wirkt und sich oder andere gefährden könnten, etwa, weil er Maschinen bedient, muss der AG ihm das Arbeiten krankheitsbedingt verbieten. Selbst wenn Betroffene, beispielsweise aus Pflichtgefühl den Kollegen gegenüber, hartnäckig darauf bestehen, wieder einsatzfähig zu sein. Ansonsten würde der AG im Extremfall schadensersatzpflichtig, sollte tatsächlich etwas passieren und festgestellt werden, dass das Risiko wissentlich in Kauf genommen wurde.

Eine besondere Situation liegt vor, wenn alkohol- oder drogenabhängige Mitarbeiter in offensichtlich nicht arbeitsfähigem Zustand zur Arbeit erscheinen bzw. am Arbeitsplatz angetroffen werden. Dann ist der AG verpflichtet, den AN aus dem Betrieb zu entfernen. U. U. muss ihm sogar der Schlüssel seines Fahrzeuges abgenommen und ein Taxt gerufen werden.

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