Neue Zertifizierungen für den Umgang mit Kältemitteln
Vorgaben der novellierten Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Alle Arbeiten an Kältemittelkreisläufen – Wartung, Instandhaltung, Installation, Außerbetriebnahme und Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen – dürfen nur von zertifizierten Personen bzw. Unternehmen durchgeführt werden. Die Vorgaben hierfür werden sich durch das Inkrafttreten der novellierten Chemikalien-Klimaschutzverordnung
verändern.
Sachkundebescheinigungen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) bzw. Zertifikate, wie sie in der F-Gase-Verordnung genannt werden, für den Umgang mit fluorierten Kältemitteln sind nichts Neues. Bereits seit 2008 wird die Zertifizierung für natürliche Personen für Arbeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen gefordert. Bislang (laut alter F-Gase-Verordnung) gab es vier verschiedene Zertifikate:
Kategorie I: für alle Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen
Kategorie II: für alle Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen, beschränkt auf 3 kg Füllmenge
Kategorie III: Rückgewinnung, aber nur für Anlagen bis 3 kg Füllmenge
Kategorie IV: für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf
Durch die novellierte europäische F-Gase-Verordnung von 2024 (2024/573, https://t1p.de/uz1h9) bzw. die neue EU-Durchführungsverordnung „Zertifizierung“ (DVO 2024/2215, https://t1p.de/x5yyd) hat es hier Änderungen gegeben. Zu den wichtigsten zählt die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Und Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, müssen künftig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen – spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Vorgaben der EU-Verordnungen müssen auf Ebene der EU-Mitgliedsstaaten noch individuell auf die jeweiligen länderspezifischen Gegebenheiten angepasst werden. In Deutschland geschieht dies in der ChemKlimaschutzV, die voraussichtlich im April 2026 in Kraft treten wird. Sie wurde zwar bereits am 30. Januar 2026 im Bundesrat verabschiedet (der Bundestag hatte schon im Dezember zugestimmt), aber zunächst muss das ebenfalls novellierte Chemikaliengesetz (ChemG) in Kraft treten, womit nicht vor März zu rechnen ist. An den Inhalten der ChemKlimaschutzV wird sich jedoch nichts Wesentliches mehr ändern, so dass wir heute schon beschreiben können, was auf die Branche zukommt.
Der Bundesinnungsverband und der VDKF hatten sich übrigens unter Federführung der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS) in Maintal intensiv in die Ausgestaltung der Inhalte der ChemKlimaschutzV eingebracht und konnten hierdurch einige Änderungen zum ursprünglichen Verordnungsentwurf erwirken – hierzu später mehr.
Zertifikate auch für alternative Kältemittel
Die DVO 2024/2215 stellt konkrete Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in gekühlten Fahrzeugen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten. Die Sachkunde für Wartung oder Instandhaltung oder Reparatur von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist in einer eigenen DVO (2025/1893) geregelt. Die Sachkunde gemäß DVO 2024/2215 deckt aber auch Tätigkeiten an diesen Anlagen ab. Statt der bekannten vier Kategorien gibt es jetzt sechs verschiedene Zertifikate:
A1: für alle Arbeiten an Anlagen mit F-Gasen und Kohlenwasserstoffen
A2: wie A1, jedoch nur bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen
B: für CO2-Anlagen
C: für Ammoniakanlagen
D: Rückgewinnung von F-Gasen an Anlagen bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen
E: nur für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf
Wer mit HFKW oder Kohlenwasserstoffen als Kältemittel zu tun hat, benötigt also in Abhängigkeit von der Füllmenge der Anlage das Zertifikat A1 oder A2; für Kohlendioxid (Zertifikat B) und Ammoniak (Zertifikat C) gibt es jeweils ein eigenes Zertifikat. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der bisherigen Kategorie I um Kohlenwasserstoffe hat zur Folge, dass auch Personen, die ausschließlich mit F-Gasen arbeiten, Kenntnisse im Umgang mit brennbaren Kältemitteln erwerben müssen. Im Umkehrschluss braucht man jetzt auch ein Zertifikat, wenn man ausschließlich mit Kohlenwasserstoffen arbeitet. Und auch diejenigen, die schon jahrelange Erfahrungen mit Kältemitteln wie Ammoniak und Kohlendioxid gesammelt haben, benötigen jetzt ein entsprechendes Zertifikat.
Umstellung von alten auf neue Zertifikate
Inhaber von Zertifikaten der Kategorien I und II nach alter Verordnung dürfen diese Zertifikate nur dann weiterverwenden, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Schulung auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für die neuen Zertifikate A1 bzw. A2 gefordert sind. Die Unterschiede zwischen Kategorie I und Zertifikat A1 umfassen Kenntnisse über brennbare Kohlenwasserstoffe, Energieeffizienz und die Inhalte der neuen F-Gase-Verordnung. Personen, die auch mit Kohlendioxid arbeiten, benötigen zusätzlich das Zertifikat B; Personen, die auch mit Ammoniak arbeiten, benötigen zusätzlich das Zertifikat C.
Es besteht allerdings kein unmittelbarer Handlungsdruck, denn für die Schulung bzw. die Umstellung eines gültigen Zertifikats nach alter F-Gase-Verordnung auf die neuen Sachkundenachweise haben die Inhaber bis zum 12. März 2029 Zeit. Bestehende Zertifikate bleiben also vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Jedoch sollte man sich mit der Umstellung nicht bis zum letzten Moment Zeit lassen, sonst kann es passieren, dass die angebotenen Schulungen ausgebucht sind.
Bei den Auffrischungskursen muss man unterscheiden, ob die Person mit gültigem Kat I-Zertifikat bereits fundierte praktische Erfahrung mit brennbaren Kältemitteln gesammelt hat oder nicht. Personen ohne diese Erfahrungen müssen einen Kurs mit Praxisanteil besuchen. Sind entsprechende Kennnisse vorhanden, kann der Praxisteil der Auffrischungsschulung durch eine Selbsterklärung ersetzt werden, in der die vorhandene Fachkenntnis dokumentiert werden muss. Für diese Fälle sind auch Online-Schulungen möglich. Dies gilt für die Zertifikate B und C in gleicher Weise. Die Möglichkeit, auf den Praxisteil zu verzichten, besteht allerdings erst, wenn die ChemKlimaschutzV in Kraft getreten ist. Bis dahin gelten auch in Deutschland die Vorgaben der DVO 2024/2215, die solche Selbsterklärungen nicht vorsieht.
Die Erleichterung durch die Selbsterklärung gilt nicht in der ganzen EU, sondern wird – nach unserem Kenntnisstand – nur in Deutschland in der neuen ChemKlimaschutzV ermöglicht. Dies ist ein Beleg für die konstruktive Zusammenarbeit der Kälteverbände mit dem zuständigen Bundesumweltministerium. Das Ministerium hat unsere Expertise gesucht und sie berücksichtigt, so dass fast alle unsere Verbesserungsvorschläge zum ersten Verordnungsentwurf jetzt auch im finalen Text Einzug gefunden haben.
Ein weiterer Erfolg unserer Aufklärungsarbeit: Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten, hoch qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik, des Kälteanlagenbauermeisters oder Kälte-Klima-Systemtechnikers. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk. Wir konnten erreichen, dass in der ChemKlimaschutzV geregelt wird, dass dieser Hinweis auf jedem Zertifikat erscheinen muss.
Zertifikate für Unternehmen
Unternehmen benötigen, sofern es sich um juristische Personen handelt, wie bisher eine Unternehmenszertifizierung. Die Unternehmenszertifizierung muss neu beantragt werden, ebenfalls bis März 2029. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beantragung Mitarbeiter beschäftigt, die im Besitz eines neuen Zertifikats für natürliche Personen sind.
Was sich gegenüber der alten F-Gase-Verordnung verändert hat: Einzelunternehmen gelten nicht als juristische Personen und benötigen daher künftig keine Unternehmenszertifizierung mehr. Die ChemKlimaschutzV sieht aber jetzt – aufgrund einer Empfehlung der Kälteverbände – vor, dass auch Einzelunternehmen ein Unternehmenszertifikat beantragen können, wenn sie dies möchten.
Spezielle Webseite der Bundesfachschule zum Thema Zertifizierungen
Im Rahmen dieses Beitrags können nicht alle Details zum Themenkomplex der Zertifizierungen und den Besonderheiten der ChemKlimaschutzV angesprochen werden. Als kostenlosen Service für alle Fachbetriebe hat die BFS unter www.bfs-kaelte-klima.de/module/zertifizierungen alle Infos zusammengetragen, die in diesem Zusammenhang von Belang sind. Ergänzt wird die Webseite durch eine FAQ-Liste mit häufig gestellten Fragen und natürlich deren Beantwortung. Auch Termine für Schulungen zum Neuerwerb von Zertifizierungen sowie für Auffrischungskurse mit und ohne Praxisanteil sind dort zu finden, bzw. werden in Kürze eingestellt.
