F-Gas-Zertifizierung+

Die Durchführungsverordnung 2024/2215 „Zertifizierung“ wurde im September 2024 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die darin beschriebenen Zertifizierungen sind für alle Personen obligatorisch, die stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen und Kälteanlagen in gekühlten Fahrzeugen installieren und reparieren sowie Dichtheitskontrollen oder Außerbetriebnahmen vornehmen. In der Übergangsphase behalten bestehende Zertifikate, die nach der alten F-Gas-Verordnung ausgestellt wurden, erst einmal ihre Gültigkeit. Allerdings wird nun auch eine Zertifizierung für Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, gefordert – darauf spielt das „+“ in der Überschrift an. Ferner müssen Personen, die bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, an Auffrischungslehrgängen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre teilnehmen.

Die Chemikalienklimaschutzverordnung, in der diese Vorgaben auf nationaler Ebene geregelt werden müssen, befindet sich zurzeit noch in der Überarbeitung. Sie sollte eigentlich im März 2025 in Kraft treten, durch den Regierungswechsel ist dieser Termin aber noch offen – spätestens bis September 2025 muss dies aber geschehen. In den daher noch laufenden Gesprächen mit BMUV und ZDH bemühen sich die Verbände – allen voran der VDKF und die Landesinnung Hessen-Thüringen / Baden-Württemberg – um praktikable Regelungen wie z. B.:

Auffrischungslehrgänge online,

Keine Schnellkurse zur Erlangung von Zertifikaten,

Mechatroniker für Kältetechnik automatisch Zertifikat A1 (für alle Arbeiten an Anlagen mit F-Gasen und Kohlenwasserstoffen) und B (für CO2-Anlagen),

Ammoniak als Sonderfall (Zertifikat C) – nach Selbstauskunft des Unternehmers.

Die Übergangsfristen für die Zertifikate B und C sind noch nicht bekannt. Da es sich um eine Neuzertifizierung handelt, muss diese üblicherweise mit einer Prüfung abschließen. Was ist jedoch mit Personen, die schon lange mit diesen Kältemitteln arbeiten?

Auch bei der Weiterverwendung von Zertifikaten der (alten) Kategorie I nach der Übergangsphase bzw. bei der Neuzertifizierung muss die inhaltliche Lücke zur (neuen) Kategorie A1 geschlossen werden, d. h. die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen dem für die Zertifikate A1 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geforderten Niveau entsprechen – z. B. Kenntnisse im Umgang mit brennbaren Kältemitteln.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche Fragen, die hoffentlich bis September im Sinne der Branche praktikabel geregelt werden.

 

Ihr KKA-Chefredakteur

Matthias Schmitt

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