Elektronische Steuererklärung

Fehler im Steuerbescheid häufen sich

Seit die elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, vereinfacht und beschleunigt sich zwar die Bearbeitung; wird aber keineswegs einfacher. Tatsächlich häufen sich die Fehler in den Steuerbescheiden der Finanzverwaltung. Bei der Komplexität des deutschen Steuerrechts stoßen selbst Fachleute im Dschungel aus Paragraphen und Ausnahmen an ihre Grenzen.

Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass jeder dritte Einkommensteuerbescheid fehlerhaft ist. Steuerzahler sollten ihren Bescheid deshalb ganz genau unter die Lupe nehmen und wenn sie glauben, Fehler entdeckt zu haben, dagegen vorgehen. Der Aufwand lohnt sich, denn wenn der Finanzbeamte patzt, kostet das den Steuerzahler viel Geld. Wer einen guten Steuerberater hat, kann diesem die Prüfung überlassen. Viele Freiberufler und Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben machen aber ihre Steuererklärung selbst.

Daten- und Fehlerquellen beim Finanzamt

Von verschiedensten Quellen werden der Finanzverwaltung Daten über den Steuerpflichtigen übermittelt: Von ihm selbst, Rentenversicherungsanstalt, berufliche Versorgungswerke, Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Arbeitsagenturen, Banken, Fondsgesellschaften, Lebens- und Rentenversicherer und, und, und. Diese Angaben können falsch oder unvollständig sein. Manche Beträge werden unvollständig, doppelt oder gar nicht gemeldet. Hinzu kommen nachträgliche Änderungen, die nicht berücksichtigt werden. Die elektronisch übermittelten Daten werden oftmals nicht mehr kontrolliert, d.h. die Daten Dritter werden mit den Daten aus der Steuererklärung nicht verglichen. Der unterlassene Abgleich macht das System fehleranfällig. Im Steuerbescheid tauchen Ungereimtheiten auf, und es kommt zu Abweichungen von den Werten, die der Steuerpflichtige in seiner Erklärung angegeben hat. Zwar hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Finanzbeamten die übermittelten Daten nicht ungeprüft in den Bescheid übernehmen dürfen (Az. VII B 9/11); in der Praxis wird dieser Hinweis aber aus Zeitgründen nur selten strikt beachtet.

Prüfung des Steuerbescheids nicht einfach

Abweichungen aufzuspüren und nachzuweisen, dass der Bescheid fehlerhaft ist, ist oft schwierig. Einen Fehler kann man nur dann entdecken, wenn man die eigenen Aufstellungen in der Steuererklärung ganz genau mit den Daten im Steuerbescheid vergleicht und die Formulare Zeile für Zeile durchgeht. Weil sich die Wenigsten eine Kopie ihrer Steuererklärung machen, müssen sie ihre kompletten Unterlagen durchgehen und mit den Ergebnissen auf dem Bescheid vergleichen. Zudem können sie in den meisten Fällen gar nicht wissen, welche Informationen die verschiedenen Behörden und Institutionen an ihr Finanzamt übermittelt haben.

Nicht selten wird man fündig bei den Sonderausgaben, Werbungskosten oder Freibeträgen. Auch werden Krankengeldzahlungen zu hoch angesetzt und Nachweise der privaten Krankenversicherung über die gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt.

Finanzamtsfehler zugunsten des Steuerpflichtigen

Nicht immer muss es schlecht für den Steuerzahler ausgehen, wenn das Finanzamt auf Basis der elektronischen Daten den Steuerbescheid erstellt. So kommt es durchaus vor, dass eine Steuererstattung höher ausfällt, als sie eigentlich sein dürfte. Wer einen solchen unrichtigen Steuerbescheid erhält, braucht das Finanzamt nicht auf einen solchen Fehler hinzuweisen. Er muss keine nachteiligen Folgen (etwa Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung) befürchten. Voraussetzung ist allerdings, dass die eingereichte Steuererklärung richtig und vollständig war. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 4.12.2012 – VIII R 50/10).

Allerdings kann sich das Finanzamt auf offenbare Unrichtigkeiten berufen. Dazu zählen Schreib-, Tipp- und Rechenfehler. Das Finanzgericht Münster hat eine solche nachträgliche Korrektur erlaubt (Az. 11 K 4239/07), ein höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs gibt es dazu aber noch nicht.

Tipp: Es empfiehlt sich für den Steuerpflichtigen, gegen eine nachträgliche Änderung zu seinem Nachteil in jedem Fall Einspruch einzulegen.

Wie der Steuerzahler gegen Fehler des Finanzbeamten vorgehen kann

Wenn der Betrag von dem abweicht, was der Steuerzahler zuvor errechnet hat, sollte er handeln. Hat der Finanzbeamte ganz offensichtlich falsche Daten verarbeitet, oder hat der Steuerpflichtige nach der Festsetzung noch weitere Belege gefunden, kann ein formloser Antrag auf Änderung gestellt werden. Dazu reicht sogar ein Anruf beim Finanzamt. In aller Regel wird der Steuerzahler allerdings Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Einspruch muss rechtzeitig eingelegt, begründet und schriftlich abgefasst sein.

Rechtzeitig reagieren: Gegen den Steuerbescheid kann man innerhalb eines Monats Zugang Einspruch einlegen. Diese Frist beginnt am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid bei der Post aufgegeben hat. Wenn der Bescheid eine fehlerhafte oder gar keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gilt nicht die Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist.

Empfehlung: Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Ausschlussfrist handelt, sollte mit dem Einspruch nicht bis zum letzten Tag gewartet werden. Wenn der Einspruch per Fax erfolgt, sollte man unbedingt als Nachweis den Sendebericht aufbewahren. Bei Einspruch auf dem Postwege ist Einschreiben zu empfehlen.

Und wenn der Fehler zu spät auffällt? Rechtliche Fehler lassen sich kaum noch korrigieren, Rechen-, Schreib- und Übertragungsfehler können hingegen korrigiert werden.

Einspruch begründen: Damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann, muss der Einspruch begründet werden. Die Begründung kann nachgeholt werden. Versäumt der Steuerzahler die Einspruchsfrist schuldlos, etwa wegen einer schweren Krankheit oder Urlaubsabwesenheit, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Wichtig! Das Finanzamt kann auch zum Nachteil des Steuerzahlers entscheiden und einen Bescheid erlassen, der noch weniger in dessen Sinne ist. In diesem Falle muss der Finanzbeamte den Steuerpflichtigen darauf hinweisen, dass er zu dessen Nachteil entscheiden wird. Das kann der Einspruchsführer dadurch verhindern, dass er seinen Rechtsbehelf zurücknimmt.

Schriftform: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Dabei müssen Absender, Steuer­identifikations- sowie Steuernummer vermerkt werden. Ferner muss klar zu ersehen sein, gegen welchen Bescheid Einspruch eingelegt wird.

Wichtig! Es muss deutlich gemacht werden, dass der Steuerzahler mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Sein Schreiben muss deshalb die Wörter „Einspruch“, „Widerspruch“ oder „Einwand“ enthalten.

Gezahlt werden muss trotzdem. Der Einspruch entbindet nicht davon, die Forderung des Finanzamts zu begleichen, und gewährt keinen Aufschub.

Fazit

Nachdem der Einspruch abgeschickt ist, könnte das Finanzamt weitere Belege einfordern. Hat der Einspruch Erfolg, stellt das Finanzamt einen korrigierten Steuerbescheid zu. Bleibt das Finanzamt bei seiner Auffassung, schickt es eine förmliche Einspruchsentscheidung. Der Steuerpflichtige muss dann entweder zahlen oder den Klageweg beschreiten.

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige zunächst versuchen, den Fall im Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Finanzamts zu klären. Ein freundlicher Ton ist dabei die Grundlage für ein sachliches Gespräch. Nur selten können dabei allerdings alle Unstimmigkeiten aus der Welt geschafft werden. Deshalb sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 05/2013

Verschenken Sie kein Geld ans Finanzamt

Zehn häufig vergessene Betriebsausgaben

1. Fahrtkosten und gemischt veranlasste Reisekosten: Geben Sie alle Reisekosten als Betriebsausgaben in Ihrer Bilanz bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnung an? Bedenken Sie, dass sich Reisekosten im...

mehr
Ausgabe 02/2013

Steuern sparen mit IT, Telefon und Internet

Berufliche Nutzung als Betriebsausgaben absetzen

Um in den Genuss des Steuervorteils zu gelangen, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie den heimischen Computer, Telefone und andere Geräte nicht nur zu Ihrem Privatvergnügen nutzen. Was...

mehr
Ausgabe 06/2012

Lässt der Fiskus mit sich reden?

Wann das Finanzamt Steuerstundung gewährt

Die Gefahr als Fachbetrieb in einen Liquiditätsengpass zu geraten, ist höher, als man denkt. Für einen Auftrag tritt man für das Material in Vorleistung, der Kunde lässt jedoch mit der...

mehr
Ausgabe 01/2012

Prüfung wird effizienter

Methoden & Schwerpunkte einer Betriebsprüfung

Bei den Steuerpflichtigen ist noch zu wenig bekannt, dass die Finanzämter in starkem Maße das Internet als Quelle der Informationsbeschaffung nutzen. Mit Hilfe von regelmäßigen Internetrecherchen...

mehr
Ausgabe 04/2011 Korrektur

Tabelle fehlerhaft

Leider haben sich im Fachbeitrag „Energieeffizienz von Pumpen“ aus der KKA 03/2011 in der Tabelle Abb. 2 „Zeitplan der MEPS-Einführung“ Fehler eingeschlichen. Beim Aufbau der Tabelle für den...

mehr