Rechtskosten deutlich gestiegen

Viele Prozesse wirtschaftlich unrentabel

Sein Recht durchzusetzen, kann sehr teuer werden und ist seit dem 1. August 2013 noch teurer geworden.  Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist zu diesem Termin in Kraft getreten und erhöht die Kosten für Anwälte, Gerichte, Gutachter, Notare und Dolmetscher im Durchschnitt um 14 bis 25 %. Eine besondere Rolle bei den Rechtskosten spielen die Rechtsanwaltshonorare.

Streitwert als Honorarbasis

Die Höhe der Rechtsanwaltshonorare ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt. In Zivilsachen richtet sich das Honorar nach dem Streit- oder Gegenstandswert der Angelegenheit, mit der sich der Anwalt zu befassen hat. Darunter versteht man den „objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten“ an dieser Sache. Der Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit spielt bei der Gebührenhöhe nur eine untergeordnete Rolle. Je nach Schwierigkeit fallen unterschiedliche Gebühren an, die in Wertetabellen und Vergütungsverzeichnissen festgelegt sind. Kennt man den Streitwert und den Gebührensatz, kann man den Betrag, der dem Mandanten in Rechnung gestellt wird, aus einer Gebührentabelle ablesen.

Abrechnung nach Arbeitszeit

Die Abrechnung nach Arbeitszeit ist neben den Gebührentabellen die zweite Möglichkeit, den Anwalt zu bezahlen. In vielen Rechtsgebieten lässt sich der wirtschaftliche Wert schwer bestimmen. Anwälte werden dann zumeist eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis vorschlagen. Das kann trotz vergleichsweise hoher Stundensätze von 120 bis 500 Euro im Einzelfall für den Mandanten vorzuziehen sein. Der Stundensatz, der gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, hängt u.a. von der Schwierigkeit der Sache, dem Haftungsrisiko des Anwalts, seiner Spezialisierung, Erfahrung und seinem beruflichen Erfolg ab.

Beratung und außergerichtliche Vertretung

Die Verbindung mit einem Anwalt bahnt sich in der Regel über die Erstberatung an. Der Rechtssuchende bittet um Rat oder Auskunft. Dabei kann der Rat vom Anwalt mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erteilt werden.

Regelmäßig weiß der Rechtssuchende bei Beauftragung des Anwalts noch gar nicht, in welcher Richtung er den Anwalt beauftragen will. Für diese Situation wurde 1994 das sog. Erstberatungshonorar eingeführt. Es beträgt maximal 190 Euro plus MWSt. Für weitere Beratungsgespräche, die über eine Erstberatung hinausgehen, beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro und muss schriftlich mit dem Mandanten vereinbart werden.

Bei der weiteren außergerichtlichen Vertretung ist das Honorar nicht gesetzlich festgelegt und kann zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei ausgehandelt werden. Falls nichts vereinbart wurde, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG ) Rahmenwerte vor. Es kann auch nach Pauschalbeträgen abgerechnet werden.

Zu einer außergerichtlichen  Vertretung gehören die umfassende Beratung des Mandanten, das Fertigen von Schreiben an die Gegenseite, die Einsichtnahme in Akten, das Einholen von Informationen und gelegentlich auch der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.

Die Kriterien für die Bemessung von außergericht­lichen Regelgebühren sind auch in Sozialrechts-, Straf- und Bußgeldsachen anzuwenden. Dort gibt es einen festen Gebührenrahmen für alle Tätigkeiten.

Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren ist die Mindestvergütung des Anwalts durch das RVG vorgeschrieben und darf nicht unterschritten werden. Das gilt insbesondere für die „Gebührentatbestände“, für die der Anwalt eine Vergütung erhält, also z.B. für den Prozess, für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins oder die Mitwirkung bei einer Einigung. Zulässig ist es aber, eine höhere Mindestvergütung zu vereinbaren.

In Straf- und Bußgeldsachen weisen die Rahmengebühren die Besonderheit auf, dass bei der Verteidigung in der Hauptverhandlung für jeden einzelnen Verhandlungstag Gebühren entstehen.

Neben den anwaltlichen Kosten kommen noch die Gerichtskosten hinzu. In einem Zivilverfahren hängen sie vom Streitwert ab und werden anhand von Tabellen berechnet. Im Regelfall kostet ein Verfahren je Instanz drei Gerichtsgebühren (bei einem Wert von bis zu 300 Euro z.B. 3 mal 25 Euro = 75 Euro).

Weitere Anwaltskosten

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt auch Ersatz bestimmter Aufwendungen verlangen. Zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind, kommen die Auslagen, für die im Rahmen des Mandates aufgewandten Entgelte für Post-, Telekommunikationsleistungen, Kopien u.a.

Kostenerstattung durch die Gegenseite

Im Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige, der obsiegt, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Rechtsanwalts und der Gerichtskosten durch die Gegenseite hat. Dazu gehören auch die Kosten für Sachverständige. Im Falle eines teilweisen Obsiegens werden die Kosten nach den jeweiligen Quoten verteilt. Es ist aber zu bedenken, dass der Obsiegende dann auf den Kosten „sitzen bleibt“, wenn sein Gegner zahlungsunfähig ist.

Wann der Staat zahlt

Für den, der aus wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise in der Lage ist, die erforderlichen Mittel für die Wahrung seines Rechts aufzubringen, besteht auf Antrag die Möglichkeit, Beratungshilfe und/ oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beratungshilfe gilt für Fälle, bei denen außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderlich sind. Die Prozesskostenhilfe kommt bei Gerichtsverfahren mit hinreichender Erfolgsaussicht zum Tragen.

Ist der Rechtsstreit wirtschaftlich vertretbar?

Nach der neuen Gebührenordnung sind bereits viele außergerichtliche Streitfälle für den Unternehmer wirtschaftlich kaum noch vertretbar. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind Rechnungen mit vielen Unbekannten. Wer den Rechtsstreit verliert, muss auch noch für die Kosten der Gegenseite und des Gerichts aufkommen. Die drohen auch immer dann, wenn man sich vor Gericht nicht einigt. Diese nicht besonders rosigen Aussichten lassen manchen Unternehmer davor zurückschrecken, sein vermeintliches Recht durchzusetzen und nicht nach dem „Michael-Kohlhaas-Prinzip“ zu verfahren.

Fazit

Die gesetzliche Regelung ist weder für den Mandanten noch für den Anwalt befriedigend. Ob sich ein Mandat „rechnet“, ist im Vorfeld oftmals weder für den Auftraggeber noch für den Anwalt absehbar. Gerade diese Situation macht es für den Rechtssuchenden zwingend erforderlich, sich bereits zu Beginn der Beratung nach den voraussichtlichen Kosten zu erkundigen. Ein guter Anwalt wird stets bestrebt sein, den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg für seinen Mandanten zu finden. Im Einzelfall wird er – scheinbar gegen seine Interessen – auch einmal abraten, ein aufwendiges, mit geringen Erfolgsaussichten behaftetes Rechtsverfahren zu betreiben.

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