Weiterarbeiten im Ruhestand

Erfahrung sichern, Fachkräfte halten – Chancen für Kälte- und Klimatechnikbetriebe

Der demografische Wandel und der zunehmende Mangel an qualifizierten Fachkräften stellen Betriebe vor wachsende Herausforderungen. Gleichzeitig verfügen viele erfahrene Handwerkerinnen und Handwerker im Ruhestand über wertvolles Know-how, das weiterhin gefragt ist. Der Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten es gibt, auch nach Erreichen des Rentenalters beruflich aktiv zu bleiben. Er erläutert die arbeitsrechtlichen Grundlagen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sowie die finanziellen Konsequenzen verschiedener Modelle. Ziel ist es, Arbeitgebern und Beschäftigten eine fundierte Entscheidungsgrundlage für eine praxisgerechte Weiterbeschäftigung im Ruhestand zu bieten.

Die Klima- und Kältetechnik unterscheidet sich bei aller Vielfalt des Handwerks in einem Punkt nicht von anderen Gewerken: Arbeitskräfte im Allgemeinen und erfahrene Handwerker im Speziellen werden zunehmend knapper. Die geburtenstarken Jahrgänge treten in den Ruhestand, qualifizierter Nachwuchs ist schwer zu gewinnen. Damit wird die weitere Tätigkeit, über den Eintritt des Ruhestandsalters hinaus eine interessante Alternative, für Arbeitgeber wie ­Arbeitnehmer.

Es bestehen vielfältige Möglichkeiten den Renteneintritt zu gestalten. Dass der Gesetzgeber widersprüchliche Signale sendet, sowohl die vorgezogene Altersrente nach 45 bzw. 35 Beitragsjahren anbietet als auch das Weiterarbeiten nach Ruhestandeintritt als Aktivrente zukünftig fördern möchte, erleichtert nicht die Entscheidung. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die (spätere) Rentenhöhe sowie Steuern und Sozialversicherung zeigt der weitere Beitrag auf, um sowohl Betriebsinhabern/Arbeitgebern als auch Mitarbeitern das bestmögliche Vorgehen zu ermöglichen.

Entscheidungsgrundlage wird die zu erwartende Altersrente, vielleicht auch die Bezüge des Ehe- bzw. Lebenspartners sein. Der Abgleich mit dem angestrebten Lebensstandard zeigt möglichen, finanziellen Handlungsbedarf, vielleicht auch Spielräume auf. Nicht jeder Kältetechniker sehnt das Ende des Berufslebens herbei, immer mehr Betroffene möchten Lebensstruktur und -inhalt beibehalten und obendrein berufstätig sein, andere wollen, müssen vielleicht die karge Rente aufbessern. Der Arbeitgeber hat häufig ebenfalls Interessen an der Fortführung der Zusammenarbeit, wird doch die Gewinnung neuer Mitarbeiter schwieriger und kann aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit auch zukünftig gelingt.

Weiterhin kann die Mitarbeit flexibilisiert werden. Betroffene sind nicht mehr auf das Gehalt angewiesen, möchten ihre Tätigkeit reduzieren und/oder auf körperlich weniger herausfordernde Aufgaben beschränken, bspw. bei der Ausbildung
unterstützen.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Ein Arbeitsvertrag endet nicht zwangsläufig mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zwar ist dies in vielen Arbeits- und auch Tarifverträgen so geregelt, allerdings kann das Arbeitsende (auch befristet) aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Für die Beschäftigung von Ruheständlern gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Vorgaben, z. B. für Arbeits- oder Urlaubszeiten. Viele Arbeitsverträge verknüpfen das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Rentenbezug. Ist allerdings festgelegt, dass dies gilt, sobald die Rente „des Alters Wegen in voller Höhe fließt“, kann die Auszahlung einer Teilrente bis zu 99 % erfolgen. Seit Jahresbeginn ist ebenso eine Befristung mit Erreichen des Ruhestandsalters möglich, auch wenn bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Da zur gesetzlichen Rente unbegrenzt hinzuverdient werden darf, gibt es keine Restriktionen. Allerdings ist die Entscheidung zum Rentenbezug nicht revidierbar.

Bei Neueinstellungen, ist, wie allgemein üblich, eine sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre möglich. Da viele Kältetechniker als Kleinbetriebe zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, stellt der Kündigungsschutz unter diesen Verhältnissen keine Einstellungsbarriere dar.

Steuerliche Sachverhalte

Mit der nachgelagerten Versteuerung sind Beiträge für die Rentenversicherung steuerfrei, allerdings unterliegt die gesetzliche Rente der Besteuerung, ab 2040 zu 100 %. Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % seiner Rentenbezüge versteuern. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Renteneintritts. Dann wird der Rentenfreibetrag ermittelt, der über die Bezugsdauer unverändert bleibt. Bei einer Durchschnittsrente von 1.835 EUR ist der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 12.348 EUR bereits überschritten. Da ab 2026 jeder Ruheständler monatlich 2.000 EUR steuerfrei hinzuverdienen kann, tritt nur bei Überschreitung dieses Einkommens eine zusätzliche Besteuerung ein.

Bei einer Vollzeittätigkeit wird deshalb die Erstellung einer Steuererklärung und die Abführung von Einkommensteuer zum Regelfall. Wird zusätzlich ein Arbeitseinkommen erzielt, steigen die Einnahmen und damit die steuerliche Belastung an. Auf das Arbeitseinkommen führt der Arbeitgeber Lohnsteuer ab, allerdings ist die im Rahmen der Lohnsteuererklärung ermittelte, endgültige Belastung bei zusätzlichem Rentenbezug höher. Deshalb sollten Betroffene im ersten Jahr von Rentenbezug und Arbeitseinkommen Nachzahlungen erwarten. Für die folgenden Jahre legt das Finanzamt quartalsweise Vorauszahlungen fest, die jährlich angepasst werden.

Eine genaue Ermittlung ist an dieser Stelle nicht möglich, ein Steuerberater kann eine zuverlässige Schätzung vornehmen. Betroffene, die mit dem Ehepartner gemeinsam steuerlich veranlagt werden, müssen dessen Einkommenssituation ebenfalls berücksichtigen.

Minijob

Bei einem Minijob erfolgten die Besteuerung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal durch den Arbeitgeber. Entsprechend unbürokratisch und beliebt ist diese Beschäftigungsform bei Ruheständlern. Da maximal 603 EUR monatlich verdient werden dürfen, ist allerdings der Umfang der Tätigkeit beschränkt. Gewisse Schwankungen sind möglich, sofern die jährliche Gesamtsumme nicht überschritten wird. Die jährliche Gesamtsumme von 7.236 EUR darf allerdings nicht in wenigen Monaten verdient werden.

Sozialversicherung

Bei einer regulären Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Da deren Höhe mittlerweile ca. 40 % des Einkommens erreicht, sind diese für die Betroffenen meistens bedeutsamer als die steuerliche Belastung. Der Gesetzgeber möchte die Beschäftigung von Ruheständlern für Unternehmen nicht kostengünstiger als die regulärer Mitarbeiter machen, was dazu führt, dass bei den Sozialversicherungsbeiträgen allenfalls geringe Einsparungen möglich sind.

Bis zum Eintritt der Regealtersgrenze sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung für Ruheständler voll zu zahlen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Betroffene kein Krankengeld mehr erhalten und nicht mehr arbeitslos werden. Die Zahlungen in die Arbeitslosenversicherungen entfallen damit vollständig, während die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze unverändert anfallen.

Unabhängig davon, ob Renten- und Arbeitseinkommen bestehen, muss der Arbeitgeber immer seinen Beitrag für die Rentenversicherung leisten, selbst wenn der Betroffene davon nicht (mehr) profitiert. Davon unabhängig entscheiden Ruheständler, ob sie nach Eintritt des Ruhestandalters weitere Einzahlungen leisten oder nicht.

Einfach weiterarbeiten

Jeder Mensch darf so lange berufstätig sein, wie er mag, und über die Regelarbeitsgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden. Es bestehen keine Zuverdienstgrenzen.

Für jeden Monat zusätzliche Arbeit erwirbt der Betroffene eine um 0,5 % höhere Rente, wenn er auf den Rentenbezug während der (weiteren) Berufstätigkeit verzichtet. Damit ergibt sich aus einem Jahr weiterer Arbeit eine Steigerung von 6 %, die über die gesamte Bezugsdauer Bestand hat. Bei einer Durchschnittsrente von 1.835 EUR sind dies monatlich 92 EUR. Mögliche, zusätzlichen Einzahlungen führen bei einem Durchschnittseinkommen zu einem zusätzlichen Rentenpunkt, die dauerhafte Steigerung beträgt 40.79 EUR monatlich mit Rentenbeginn. Insgesamt nimmt die jährliche Rente um über 130 EUR monatlich zu, wenn der Renteneintritt um ein Jahr über die Regelarbeitsgrenze hinaus verschoben wird und Einzahlungen geleistet werden.

Die Entscheidung, ob neben dem Verdienst Rente bezogen oder durch spätere Inanspruchnahme eine höhere Rente bezogen wird, ist eine Wette auf die Lebenserwartung. Es dauert ungefähr zwölf Jahre, bis die ausgezahlte Rente den Verzicht auf dauerhaft höhere Bezüge ausgleicht. Ein Verzicht lohnt sich damit nur, wenn die erworbenen Ansprüche sehr niedrig sind und nicht zum Erhalt des angestrebten Lebensunterhaltes ausreichen. Für die meisten Betroffenen wird es vorteilhafter sein, Einkommen und Rente zu beziehen.

Vorgezogene Rente mit 45 Beitragsjahren

Das genaue Eintrittsalter der vorgezogenen Rente verschiebt sich mit der stufenweisen Zunahme auf das Regeleintrittsalter von 67 Jahren. Auf der der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de können die persönlichen Daten ermittelt werden.

Da keinerlei Abschläge erfolgen, sollte diese Rente in jedem Fall bezogen werden. Rentenbeiträge auf ein Arbeitseinkommen sind bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze weiterhin Pflicht. Um ein mögliches Ende des Arbeitsvertrags und damit des Berufslebens aufgrund des Renteneintritts auszuschließen, kann eine Teilrente bis zu 99 % bezogen werden.

Vorgezogene Rente mit 35 Beitragsjahren

Die Entscheidung pro oder contra Bezug basiert auf einer komplizierten Berechnung. Die Deutsche Rentenversicherung stellt Informationen zur Errechnung des möglichen Eintrittsalters auf Basis des Geburtsjahres zur Verfügung. Grundsätzlich gleichen freiwillige Beiträge die Kürzung von 0,3 % für jeden Monat früheren Renteneintritt nicht vollständig aus. Kompliziert wird die Ermittlung, weil meistens in höherem Alter mehr verdient wird und somit mehr Rentenpunkte erworben werden. Geht man von 35 Jahre Durchschnittseinkommen aus, wurden 35 Rentenpunkte erworben. Jedes Jahr mehr Einzahlungen erhöht die Rente um 2,9 %, der Rückgang beträgt jedoch 3,6 %. Jede beispielhafte Berechnung beruht auf pauschalisierten Annahmen. Bei einem „normalen“ Ruheständler kann davon ausgegangen werden, dass mit 76 Jahre der Vorsprung durch den früheren Bezug durch die höhere, monatliche Grenze eingeholt würde. Zusätzlich ist der Verdienst bei längerer Berufstätigkeit zu berücksichtigen.

Informationen einholen

Aufgrund der Endgültigkeit sollten Entscheidungen sorgfältig vorbereitet werden. Zu Fragen von Rentenhöhe, versicherten Zeiten und Handlungsmöglichkeiten unterstützt die Deutsche Rentenversicherung. Sogenannte Versicherungsälteste beraten persönlich und unentgeltlich. Allerdings ist den Beratern keine steuerliche Auskunft erlaubt. Hier kann der persönliche Steuerberater unterstützen.

Weitere, umfangreiche Informationen stellt Finanztip.de zur Verfügung. Da eine unabhängige Stiftung dahintersteht, sind die Informationen nicht durch mögliches Eigeninteresse eines Anbieters beeinträchtigt. Interessante, detaillierte Fachbücher werden von Finanztest angeboten, einem Tochterunternehmer der Stiftung Warentest. Allerdings ist aufgrund der häufigen Veränderung der Gesetzeslage auf die Aktualität der Informationen zu achten.

Klarheit schaffen

In der Vergangenheit war der Eintritt des Ruhestandsalters mit dem Austritt aus dem Berufsleben verbunden. Die heutigen, vielfältigen Möglichkeiten führen dazu, dass anstelle einer passiven Akzeptanz eine aktive Entscheidung tritt. Nicht selten warten jedoch Arbeitsgeber und Mitarbeiter darauf, dass der andere seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit aufzeigt. So kann wertvolle Zeit verstreichen. Inhaber und Mitarbeiter sollten sich deshalb frühzeitig über die Möglichkeiten austauschen und die Entscheidung treffen, ob und wie es weitergehen soll.

Buchtipp

Der Autor dieses Beitrags widmet sich in einem Buch, das im letzten Jahr bei Springer Nature erschienen ist, ausführlich dem Thema „Berufliche Möglichkeiten im Ruhestand“: link.springer.com/book/9783658475550

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